Im Einklang mit dem Verursacherprinzip gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Hersteller, die bestimmte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe zum ersten Mal auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, die Verantwortung für das End-of-life-Management dieser Erzeugnisse übernehmen und deren Lebensdauer verlängern, indem sie gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, zur Wiederverwendung auf dem Markt bereitstellen. Zur Umsetzung des Verursacherprinzips sollten Verpflichtungen für die Bewirtschaftung von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen für Hersteller festgelegt werden, einschließlich aller Erzeuger, Einführer oder Vertreiber, die — unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) — diese Erzeugnisse in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke gewerblich auf dem Markt bereitstellen. Selbstständige Schneider, die Erzeugnisse nach Maß herstellen, sollten angesichts ihrer geringeren Rolle auf dem Textilmarkt nicht zu den Herstellern zählen, die unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen; gleiches sollte für Hersteller gelten, die gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, oder Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe, die aus solchen gebrauchten Erzeugnissen oder deren Abfällen oder Teilen davon hergestellt werden, um die Wiederverwendung und eine verlängerte Lebensdauer zu fördern, unter anderem durch Reparatur, Aufarbeitung, Veredelung, Wiederaufbereitung und Upcycling, bei dem bestimmte Funktionen des ursprünglichen Erzeugnisses geändert werden, zum ersten Mal in der Union auf dem Markt bereitstellen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2025
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