ErwGr. 48

DIR_2025_1892 · zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

Um die Behandlung von Textilien im Einklang mit der Abfallhierarchie zu gewährleisten, sollten die Organisationen für Herstellerverantwortung sicherstellen, dass alle getrennt gesammelten Textilien und Schuhe einer Sortierung unterzogen werden, aus der Artikel hervorgehen, die für die Wiederverwendung geeignet sind und den Bedürfnissen der Märkte für gebrauchte Textilien und für rohstoffliche Verwertung in der Union und weltweit entsprechen. Angesichts der größeren Umweltvorteile, die mit der Verlängerung der Lebensdauer von Textilien verbunden sind, sollte die Wiederverwendung das Hauptziel der Sortierung sein, gefolgt von der Sortierung zum Recycling, wenn die Artikel fachgerecht als nicht wiederverwendbar eingestuft werden. Die Kommission sollte der Ausarbeitung dieser Sortieranforderungen als Teil der harmonisierten Unionskriterien für das Ende der Abfalleigenschaft für gebrauchte Textilerzeugnisse, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, und für recycelte Textilien Vorrang einräumen, einschließlich der anfänglichen Sortierung, die an der Sammelstelle erfolgen kann. Durch diese harmonisierten Kriterien sollten bei den gesammelten Fraktionen sowie bei den Materialströmen für die Sortierung, die Abfallverwertung und Sekundärrohstoffe Kohärenz und hohe Qualität über die Grenzen hinweg sichergestellt werden, was wiederum die Ausweitung der Wertschöpfungsketten für die Wiederverwendung und das Recycling erleichtern dürfte. Gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe, die von den Endnutzern direkt übergeben und von im Bereich der Wiederverwendung tätigen Unternehmen oder sozialwirtschaftlichen Einrichtungen an der Sammelstelle direkt fachgerecht als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft werden, sollten nicht als Abfall gelten. Da die Endnutzer nicht in der Unterscheidung wiederverwendbarer und recyclingfähiger Textilien geschult sind, ist eine fachgerechte Einstufung erforderlich. Eine fachgerechte Einstufung bedeutet, dass die endgültige Entscheidung darüber, ob gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft werden, nicht von den Endnutzern getroffen wird, sondern von den Personen, die die gebrauchten Erzeugnisse am Sammelpunkt annehmen und die Schulungen oder Leitlinien erhalten, mit deren Hilfe sie eine angemessene Einstufung durchführen können. Wenn die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling technisch nicht möglich ist, sollte die Abfallhierarchie weiterhin angewandt werden, wobei die Deponierung, insbesondere von biologisch abbaubaren Textilien, die Methanemissionen abgeben, nach Möglichkeit zu vermeiden ist und im Falle der Verbrennung eine energetische Verwertung vorzusehen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2025

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