ErwGr. 50

DIR_2025_1892 · zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

Ausfuhren von gebrauchten Textilerzeugnissen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, und von Textilabfällen an Bestimmungsorte außerhalb der Union haben stetig zugenommen, wobei die Ausfuhren den größten Anteil am Wiederverwendungsmarkt für in der Union erzeugte Post-Consumer-Textilien ausmachen. Angesichts der zu erwartenden erheblichen Zunahme der gesammelten Textilabfälle nach Einführung der getrennten Sammlung ab 2025 ist es für die Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus wichtig, die Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Verbringung von als Nicht-Abfälle deklarierten Abfällen in Drittländer zu verstärken. Auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und im Hinblick auf die Gewährleistung einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Post-Consumer-Textilien und die Bekämpfung illegaler Verbringungen von Abfällen sollte vorgesehen werden, dass alle getrennt gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe vor ihrer Verbringung einer Sortierung unterzogen werden. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass alle getrennt gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe als Abfall gelten und den Abfallvorschriften der Union, einschließlich der Vorschriften der Union über die Verbringung von Abfällen, unterliegen, bis sie einer Sortierung durch ein für die Sortierung zur Wiederverwendung und zum Recycling qualifiziertes Unternehmen unterzogen wurden, das sie als zur Wiederverwendung geeignet einstufen kann. Die Sortierung sollte im Einklang mit den harmonisierten Sortieranforderungen erfolgen, um hochwertige wiederverwendbare Fraktionen zu erhalten, die den Bedürfnissen der empfangenden Märkte für gebrauchte Textilien in der Union und weltweit entsprechen, und es sollten Kriterien für die Sortierung festgelegt werden, um zwischen gebrauchten Waren, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, und Abfällen unterscheiden zu können. Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, sollten Informationen beigefügt werden, aus denen hervorgeht, dass es sich bei diesen Artikeln um den Output eines Sortierverfahrens oder eines Verfahrens zur Vorbereitung zur Wiederverwendung handelt, sowie Informationen über das für dieses Verfahren verantwortliche Unternehmen im Hinblick auf die Steigerung der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit des Verfahrens, und dass diese Artikel für die Wiederverwendung geeignet sind. Die Organisationen für Herstellerverantwortung sowie die sozialwirtschaftlichen Einrichtungen sollten über die Ausfuhr von Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und über die Ausfuhr von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, Bericht erstatten, damit die Mitgliedstaaten diese Ausfuhren überwachen können, um ein besseres Verständnis der Textilwertschöpfungskette zu erlangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2025

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