ErwGr. 32

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Die Unternehmen sollten spezifische Pläne entwickeln und deren Umsetzung überwachen, um den aus Nachhaltigkeitsfaktoren resultierenden finanziellen Risiken zu begegnen. Ist eine Gruppe verpflichtet, einen solchen Plan auf Gruppenebene zu erstellen, sollte sichergestellt werden, dass Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen der Gruppe von der Verpflichtung zur Erstellung von Plänen auf Einzelebene befreit sind, wenn alle relevanten Aspekte dieser Tochterunternehmen auf Gruppenebene berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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