ErwGr. 34

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung der Aufsichtsbehörden die Möglichkeit zur Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts entsprechend den Spreadbewegungen ihrer Vermögenswerte (im Folgenden „Matching-Anpassung“) oder entsprechend der durchschnittlichen Spreadbewegung der vom betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einer bestimmten Währung oder einem bestimmten Land gehaltenen Vermögenswerte (im Folgenden „Volatilitätsanpassung“). Der Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der sich an Versicherungsnehmer und Begünstigte richtet, sollte nur die Informationen enthalten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie für die Entscheidungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers oder Begünstigten relevant sind. Auch wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen offenlegen sollten, wie es sich auf ihre Finanzlage auswirkt, wenn sie keine Matching-Anpassung, keine Volatilitätsanpassung und keine Übergangsmaßnahmen zur risikofreien Zinskurve und zu den versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden, sollte nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Offenlegung für die Entscheidungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers oder Begünstigten relevant ist. Solche Informationen sollten daher in dem an die professionellen Marktteilnehmer gerichteten und nicht in dem an die Versicherungsnehmer und Begünstigten gerichteten Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage offengelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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