ErwGr. 36

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Um ein Höchstmaß an Richtigkeit der offengelegten Informationen zu gewährleisten, sollte einige Elemente des Berichts über Solvabilität und Finanzlage einer Prüfung unterzogen werden. Diese Prüfungspflicht sollte sich zumindest auf die nach den Bewertungskriterien der Richtlinie 2009/138/EG bewertete Bilanz erstrecken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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