ErwGr. 52

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Um die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der quantitativen Anforderungen zu verbessern, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Möglichkeit erhalten, die Kapitalanforderung für unwesentliche Risiken in der Standardformel für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach einem vereinfachten Ansatz zu berechnen. Ein solcher vereinfachter Ansatz sollte es den Unternehmen ermöglichen, die Kapitalanforderung für ein unwesentliches Risiko auf Grundlage eines sich im Zeitverlauf verändernden Volumenmaßes zu schätzen. Dieser Ansatz sollte auf gemeinsamen Regeln und gemeinsame Kriterien für die Ermittlung unwesentlicher Risiken beruhen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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