ErwGr. 50

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Zum Zweck der Berechnung ihrer Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) könnte es Instituten, die Teil eines unter die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) fallenden Finanzkonglomerats sind, gestattet werden, ihre wesentlichen Beteiligungen an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht in Abzug zu bringen, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. Es muss sichergestellt werden, dass die Aufsichtsvorschriften für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und für Kreditinstitute angemessene gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Finanzgruppen mit Schwerpunkt Bankgeschäft und Finanzgruppen mit Schwerpunkt Wertpapiergeschäft ermöglichen. Daher sollte es Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ebenfalls gestattet sein, Beteiligungen an Kredit- und Finanzinstituten unter ähnlichen Bedingungen nicht von ihren anrechnungsfähigen Eigenmitteln in Abzug zu bringen. Insbesondere sollte bei einer Gruppe, die sowohl das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als auch das verbundene Institut umfasst, entweder die Gruppenaufsicht nach der Richtlinie 2009/138/EG oder eine zusätzliche Beaufsichtigung nach der Richtlinie 2002/87/EG greifen. Darüber hinaus sollte es sich für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Beteiligung an dem Institut um eine Beteiligungsinvestition strategischer Art handeln, und die Aufsichtsbehörden sollten überzeugt sein, dass das Niveau des integrierten Managements, des Risikomanagements und der internen Kontrolle hinsichtlich der in die Gruppenaufsicht oder die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen zufriedenstellend ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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