ErwGr. 47

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Die Richtlinie 2009/138/EG sieht eine Länderkomponente für die Volatilitätsanpassung vor, mit der sichergestellt werden soll, dass übertriebene Anleihe-Spreads in einem bestimmten Land abgemildert werden. Allerdings beruht die Aktivierung der Länderkomponente auf einem absoluten Schwellenwert und auf einem auf den risikobereinigten Spread des betreffenden Landes bezogenen relativen Schwellenwert, was Klippeneffekte zur Folge haben und folglich die Volatilität der Eigenmittel von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erhöhen kann. Um sicherzustellen, dass übertriebene Anleihe-Spreads in einem bestimmten Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, wirksam abgemildert werden, sollte die Länderkomponente durch eine Makrokomponente ersetzt werden, die auf Grundlage der Differenz zwischen dem risikoberichtigten Spread für den Euro und dem risikoberichtigten Spread für das betreffende Land berechnet wird. Damit es nicht zu Klippeneffekten kommt, sollten bei der Berechnung Diskontinuitäten in Bezug auf die Eingabeparameter vermieden werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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