ErwGr. 45

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Die Richtlinie 2009/138/EG sieht eine Volatilitätsanpassung vor, mit der die Auswirkungen übertriebener Anleihe-Spreads abgemildert werden sollen und die auf Referenzportfolios für die maßgeblichen Währungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und — im Falle des Euro — auf Referenzportfolios für die nationalen Versicherungsmärkte beruht. Die Anwendung einer für ganze Währungen oder Länder einheitlichen Volatilitätsanpassung kann zu Entlastungen führen, die über die Abmilderung übertriebener Anleihe-Spreads hinausgehen, insbesondere wenn die Sensitivität der maßgeblichen Vermögenswerte der betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf Veränderungen der Kreditspreads geringer ist als die Sensitivität des maßgeblichen besten Schätzwerts in Bezug auf Zinsänderungen. Um zu vermeiden, dass die Volatilitätsanpassung übermäßige Entlastungen mit sich bringt, sollte die Volatilitätsanpassung der aufsichtlichen Genehmigung bedürfen und sollten bei ihrer Berechnung unternehmensspezifische Merkmale in Bezug auf die Spread-Sensitivität der Vermögenswerte und die Zinssensitivität des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten als zusätzliche Schutzmaßnahme Mindestbedingungen für die Anwendung der Volatilitätsanpassung eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten, von denen einige die Anwendung der Volatilitätsanpassung bereits einem aufsichtlichen Genehmigungsprozess unterziehen, sollten die Möglichkeit haben, die Bedingungen für die Genehmigung dahin gehend auszuweiten, dass eine Bewertung anhand der Annahmen, die der Volatilitätsanpassung zugrunde liegen, aufgenommen wird. Angesichts der zusätzlichen Schutzmaßnahmen sollte es den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gestattet sein, einen erhöhten Anteil von bis zu 85 % des aus den repräsentativen Portfolios abgeleiteten risikoberichtigten Spreads auf die risikofreie Basiszinskurve aufzuschlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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