ErwGr. 42

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Gemäß der Richtlinie 2009/138/EG ist der Betrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, die zur Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für die Zwecke der Berechnung der Risikomarge festzulegen und hat der zugrunde gelegte Kapitalkosten-Satz dem über dem einschlägigen risikofreien Zinssatz liegenden zusätzlichen Satz zu entsprechen, den ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen tragen müsste, das einen Betrag an anrechnungsfähigen Eigenmitteln hält. Ferner ist gemäß der Richtlinie 2009/138/EG der Kapitalkosten-Satz regelmäßig zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollte durch die Überprüfungen sichergestellt werden, dass der Kapitalkosten-Satz risikobasiert bleibt und 5 % nicht übersteigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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