ErwGr. 41

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Die Kapitalkosten sollten gegenüber dem zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 2009/138/EG und der gemäß jener Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte festgelegten Niveau gesenkt werden, wobei es jedoch ein ausreichendes Maß an Vorsicht und Schutz der Versicherungsnehmer zu wahren gilt. Darüber hinaus sollte bei der Berechnung der Risikomarge die Abhängigkeit der Risiken vom Faktor Zeit berücksichtigt werden, wobei die auf diese Weise berechnete Risikomarge insbesondere für langfristige Verbindlichkeiten geringer ausfallen sollte, wodurch die Sensitivität der Risikomarge gegenüber Zinsänderungen verringert wird. Daher sollte ein exponentielles und zeitabhängiges Element eingeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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