ErwGr. 46

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Investiert ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Schuldinstrumente, die eine bessere Kreditqualität aufweisen als die im repräsentativen Portfolio für die Berechnung der Volatilitätsanpassung enthaltenen Schuldinstrumente, so könnte der durch die Ausweitung der Anleihe-Spreads verursachte Verlust an Eigenmitteln durch die Volatilitätsanpassung überkompensiert werden und zu einer unangemessenen Volatilität der Eigenmittel führen. Um die durch solche Überkompensierungen verursachte künstliche Volatilität auszugleichen, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in diesen Fällen eine Änderung der Volatilitätsanpassung beantragen können, durch die Informationen über die unternehmensspezifischen Investitionen in Schuldinstrumente berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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