ErwGr. 95

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Um die Umwelt- und Klimaziele des Europäischen Grünen Deals zu erreichen, müssen hohe Anlagesummen aus dem Privatsektor, auch von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, in nachhaltige Investitionen gelenkt werden. Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG, die die Kapitalanforderungen regeln, sollten nachhaltige Investitionen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht behindern, das Risiko von Investitionen in umweltschädliche Tätigkeiten aber in vollem Umfang widerspiegeln. Daher muss bewertet werden, ob die verfügbaren Erkenntnisse zu den Risikounterschieden zwischen ökologisch oder sozial schädlichen und anderen Investitionen ausreichen, um eine differenzierte aufsichtliche Behandlung zu rechtfertigen. Um eine angemessene Bewertung der einschlägigen Erkenntnisse sicherzustellen, sollte die EIOPA die Erkenntnisse zum Risikoprofil ökologisch oder sozial schädlicher Investitionen beobachten und bis zum 1. März 2025 darüber Bericht erstatten. Gegebenenfalls sollte der Bericht der EIOPA auch Empfehlungen für Änderungen an der Richtlinie 2009/138/EG und an den gemäß jener Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten enthalten. Es sollte für die EIOPA möglich sein, auch zu erkunden, ob es angemessen wäre, bestimmte andere ökologische Risiken, die nicht mit dem Klimawandel zusammenhängen, zu berücksichtigen. So könnte die EIOPA, wenn die Erkenntnisse dies nahelegen, beispielsweise analysieren, ob die mit der vorliegenden Richtlinie eingeführten Szenarioanalysen für klimawandelbezogene Risiken auf andere ökologische Risiken ausgeweitet werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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