ErwGr. 98

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

In einigen Fällen machen Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen ausgiebig Gebrauch von der Übergangsmaßnahme für die risikofreien Zinssätze und der Übergangsmaßnahme für die versicherungstechnischen Rückstellungen. Durch diesen Gebrauch wird die tatsächliche Solvabilität der Gruppe möglicherweise nicht richtig abgebildet. Deswegen sollten die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen verpflichtet werden, offenzulegen, wie sich die Annahme, dass die aus diesen Übergangsmaßnahmen resultierenden Eigenmittel nicht zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zur Verfügung stünden, auf ihre Solvabilität auswirken würde. Die Aufsichtsbehörden sollten auch befugt sein, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Nutzung der Maßnahmen die Finanzlage der Gruppe angemessen widerspiegelt. Diese Maßnahmen sollten jedoch die Nutzung dieser Übergangsmaßnahmen durch verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung ihrer Solvenzkapitalanforderung auf Einzelebene nicht beeinträchtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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