ErwGr. 99

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Die Richtlinie 2009/138/EG sieht Übergangsmaßnahmen für die risikofreien Zinssätze und die versicherungstechnischen Rückstellungen vor, die der aufsichtlichen Genehmigung bedürfen und in Bezug auf vor 2016 geschlossene Verträge gelten, aus denen sich Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben. Auch wenn die Übergangsmaßnahmen die Unternehmen anspornen sollten, die genannte Richtlinie so bald wie möglich einzuhalten, dürfte die Anwendung von Übergangsmaßnahmen, die lang nach 2016 erstmals genehmigt wurden, den Pfad zur Einhaltung der genannten Richtlinie doch verlangsamen. Die Nutzung dieser Übergangsmaßnahmen sollte daher nur in Fällen genehmigt werden, in denen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erstmalig den Vorschriften der Richtlinie 2009/138/EG unterliegt oder in denen ein Unternehmen ein Portfolio von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen übernommen hat und das übertragende Unternehmen vor der Übertragung in Bezug auf die Verpflichtungen aus diesem Portfolio eine Übergangsmaßnahme angewandt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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