Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) ab 17 Jahren: von Fahrzeugen der Führerscheinklasse C1, C1E oder C, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 für die Klasse C oder gemäß Artikel 6 Absatz 2 für die Klassen C1 und C1E besitzt und nur unter den Bedingungen gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2025/2205 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1). (*1) Richtlinie (EU) 2025/2205 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025 über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission (ABl. L, 2025/2205, 5.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/2205/oj).“ "
b)Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Dem Kraftfahrer ist im Personenverkehr ab 21 Jahren das Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D und D + E oder von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D1 und D1 +E gestattet, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 besitzt. Um sicheres Fahren zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten ein Monitoring-System für Kraftfahrer unter 23 Jahren, die einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzen, einrichten. Verlangen die Mitgliedstaaten von diesen Kraftfahrern vor Vollendung des 23. Lebensjahres die Teilnahme an regelmäßigen Weiterbildungskursen zu die Straßenverkehrssicherheit betreffenden Kenntnisbereichen, um ihre Befähigung in diesen Bereichen zu festigen und zu bestätigen, so wird diese Teilnahme auf die Anforderung angerechnet, alle fünf Jahre 35 Stunden an Weiterbildungskursen teilzunehmen. Jeder Mitgliedstaat kann einem Kraftfahrer das Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D1 und D1 + E in seinem Hoheitsgebiet ab dem Alter von 18 Jahren gestatten, sofern der Kraftfahrer den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt. Jeder Mitgliedstaat kann einem Kraftfahrer das Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D und D + E in seinem Hoheitsgebiet ab dem Alter von 20 Jahren gestatten, sofern der Kraftfahrer den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt. Dies kann für das Führen von Fahrzeugen ohne Fahrgäste oder für die Personenbeförderung im Linienverkehr im Umkreis von bis zu 50 km auf das Alter von 18 Jahren herabgesetzt werden.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.