(1)Bis zum 26. November 2030 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor. Im Rahmen des Berichts bewertet die Kommission a) die Auswirkungen der Richtlinie auf die Straßenverkehrssicherheit, insbesondere i) ob die Festlegung von Äquivalenzen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben j und k Auswirkungen hat; ii) ob die Festlegung von Äquivalenzen nach Artikel 9 Absatz 4 Auswirkungen hat; b) die Auswirkungen der Umsetzung der Regelung für das begleitete Fahren für Führerscheinklassen von Berufskraftfahrern auf die Straßenverkehrssicherheit und den Fahrermangel auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 23 Absatz 2 übermittelten Berichte. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
(2)Als Teil des in Absatz 1 genannten Berichts bewertet die Kommission neue technologische Entwicklungen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb, die sich auf die Masse dieser Fahrzeuge auswirken. Zu diesem Zweck verwendet die Kommission Informationen, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge gesammelt wurden. Die Kommission kann zur Unterstützung ihrer Bewertung von den Fahrzeugherstellern zusätzliche Informationen über die möglichen Auswirkungen solcher neuer technologischer Entwicklungen auf die Fahrzeugmasse anfordern. Fahrzeughersteller sind verpflichtet, die in Unterabsatz 1 genannten Informationen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht bereitzustellen.
(3)Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels bewertet die Kommission bis zum 26. November 2026 oder unmittelbar nach dem Erlass des ersten der in Artikel 5 Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakte — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — die Durchführbarkeit einer Vorverlegung des in Artikel 3 Absatz 4 genannten Zeitpunkts und legt einen Bericht über ihre Erkenntnisse vor. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Informationen übermitteln, die sie für die Zwecke dieser Bewertung für relevant halten; die Kommission berücksichtigt diese Informationen. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025
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