(1)Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie. Sie tauschen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten, eingeschränkten, ausgesetzten, entzogenen, aufgehobenen oder widerrufenen Führerscheine sowie über die Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust, die sie verhängt haben oder gegebenenfalls zu verhängen beabsichtigen, Informationen aus und konsultieren einander, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass für einen Führerscheinbewerber in einem anderen Mitgliedstaat eine Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust gilt. Sie nutzen das EU-Führerscheinnetz für den Informationsaustausch.
(2)Die Mitgliedstaaten können das EU-Führerscheinnetz auch für den Informationsaustausch nutzen, um a) ihre Behörden in die Lage zu versetzen, die Gültigkeit und Echtheit eines Führerscheins insbesondere bei Straßenverkehrskontrollen, bei Ermittlungen oder im Rahmen von Maßnahmen zur Fälschungsbekämpfung zu überprüfen; b) Ermittlungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/413 den Weg zu ebnen; c) die Richtlinie (EU) 2022/2561 durchzusetzen und bei der Durchsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) sowie (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) Gültigkeit und Echtheit eines Führerscheins zu prüfen.
(3)Der Zugriff auf das EU-Führerscheinnetz muss sicher sein. Das EU-Führerscheinnetz gewährleistet sowohl einen synchronen — d. h. in Echtzeit — und asynchronen Informationsaustausch als auch den Versand und Empfang gesicherter Nachrichten, Benachrichtigungen und Anlagen. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die über das EU-Führerscheinnetz ausgetauschten Informationen auf dem neuesten Stand sind. Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugriff zu dem EU-Führerscheinnetz lediglich den zuständigen Behörden für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke gewähren.
(4)Die Mitgliedstaaten unterstützen einander auch bei der Einführung des digitalen Führerscheins, insbesondere um eine nahtlose Interoperabilität zwischen den in Anhang I Teil C genannten Anwendungen und Überprüfungsmerkmalen zu gewährleisten.
(5)Die Kommission erlässt bis zum 6. Juni 2026 Durchführungsrechtsakte, mit denen ein gemeinsames Regelwerk für den Betrieb des EU-Führerscheinnetzes festgelegt wird, einschließlich Einzelheiten der operativen und technischen Anforderungen sowie Schnittstellenanforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)Die Mitgliedstaaten können bei der Durchsetzung einer Aufhebung, Entziehung, Aussetzung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis oder eines Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins zusammenarbeiten, insbesondere wenn die einschlägigen Maßnahmen auf bestimmte Führerscheinklassen oder auf das Hoheitsgebiet bestimmter Mitgliedstaaten beschränkt sind, insbesondere durch Vermerke auf den von ihnen ausgestellten Führerscheinen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025
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