Art. 19 – Fahrprüfer

DIR_2025_2205 · über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission

(1)Fahrprüfer müssen den Mindestanforderungen gemäß Anhang IV genügen. Die Fahrprüfer, die ihren Beruf bereits vor dem 19. Januar 2013 ausgeübt haben, sind nur den Anforderungen betreffend der Qualitätssicherung und der regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen nach dem genannten Anhang zu unterwerfen.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, sofern dies erforderlich ist, um technischen, operativen oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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