Art. 18 – Probezeit

DIR_2025_2205 · über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission

(1)Der Inhaber eines nach Bestehen einer nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Fahrprüfung ausgestellten Führerscheins gilt als „Fahranfänger“ und unterliegt einer Probezeit. Die Dauer der Probezeit wird von dem Mitgliedstaat festgelegt, der den Führerschein ausstellt, und darf nicht weniger als zwei Jahre betragen. Sollte ein Fahranfänger bereits einen gültigen Führerschein für eine andere Fahrzeugklasse besitzen, so umfasst die Probezeit grundsätzlich nur den verbleibenden Zeitraum der Probezeit des vorhandenen Führerscheins. Für Fahranfänger, die lediglich einen Führerschein der Klasse AM besitzen, führt der Erhalt eines Führerscheins einer neuen Klasse jedoch in jedem Fall zu einer neuen Probezeit. Die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf von ihnen ausgestellte Führerscheine für andere Klassen als die Klasse AM eine zusätzliche oder ergänzende Probezeit vorschreiben, insbesondere um den unterschiedlichen Risiken und benötigten Fähigkeiten in Verbindung mit der neuen Führerscheinklasse Rechnung zu tragen.
(2)Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften oder Sanktionen für das Fahren unter Alkoholeinfluss für Fahranfänger oder beides fest, die strenger als die für Nicht-Fahranfänger sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung sicherzustellen. Beschließen die Mitgliedstaaten, Sanktionen festzulegen, so müssen diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nichtdiskriminierend sein. Darüber hinaus ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um Folgendes zu einzudämmen: a) das Fahren unter Drogeneinfluss unter Fahranfängern; b) die Nichteinhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates (20) über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen.
(3)Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Null-Toleranz-Bestimmungen in ihre nationalen Rechtsvorschriften einzuführen, die den Konsum von Alkohol und Drogen vor dem Fahren für alle Fahrer verbietet. Nehmen die Mitgliedstaaten solche Null-Toleranz-Bestimmungen in ihre nationalen Rechtsvorschriften auf, so ergreifen sie alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre nationalen Rechtsvorschriften an die nach Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen anzugleichen.
(4)Die Mitgliedstaaten können in ihren Hoheitsgebieten zusätzliche Vorschriften für Fahranfänger festlegen, um die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Sie unterrichten die Kommission hiervon.
(5)Beschließt eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats des ordentlichen Wohnsitzes, die Probezeit eines Fahrers wegen eines rechtswidrigen Verhaltens zu verlängern, so stellt sie sicher, dass die neue Probezeit auf dem Führerschein vermerkt wird.
(6)Die Mitgliedstaaten vermerken den in Anhang I Teil E genannten einschlägigen Unionscode auf den für eine Probezeit ausgestellten Führerscheinen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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