(1)Sieht ein Mitgliedstaat den Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheins vor, dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet einen ordentlichen Wohnsitz begründet hat, so tauscht dieser Mitgliedstaat den Führerschein nach Maßgabe dieses Artikels um.
(2)Tauscht ein Mitgliedstaat einen Führerschein von einem Drittland um, für das kein Durchführungsrechtsakt nach Absatz 7 dieses Artikels angenommen wurde, so wird dieser Umtausch ebenso wie jede spätere Erneuerung oder Ersetzung unter Verwendung des in Anhang I Teil E genannten entsprechenden Codes auf dem von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein vermerkt.
Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins anschließend seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 3 Absatz 6 nicht anzuwenden.
Für diesen Umtausch wenden die Mitgliedstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit den in diesem Absatz vorgesehenen Bedingungen an.
(3)Wenn der Führerschein in einer Klasse und von einem Drittland ausgestellt wird, für das ein Durchführungsrechtsakt nach Absatz 7 angenommen wurde, wird dieser Umtausch unter Verwendung des in Anhang I Teil E genannten entsprechenden Codes in dem von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein vermerkt.
In diesen Fällen tauschen Mitgliedstaaten den Führerschein gemäß den in dem entsprechenden Durchführungsrechtsakt festgelegten Bedingungen um.
(4)Wurde ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein gegen einen Führerschein eines Drittlandes umgetauscht, so schreiben die Mitgliedstaaten weder die Erfüllung weiterer als der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Bedingungen vor, noch vermerken die Mitgliedstaaten für den Umtausch dieses Führerscheins eines Drittlandes zusätzliche Informationen in Bezug auf die Klassen des ursprünglichen Führerscheins.
Beantragt ein Bewerber in dem in Unterabsatz 1 genannten Fall den Umtausch eines Führerscheins, der auch für Klassen gilt, für die er die Fahrerlaubnis in einem Drittland erworben hat, so finden folgende Vorschriften Anwendung: a) Wurde der Führerschein für eine Klasse und von einem Drittland ausgestellt, für die bzw. das ein Durchführungsrechtsakt nach Absatz 7 angenommen wurde, so findet Absatz 3 Anwendung; b) liegt kein nach Absatz 7 angenommener Durchführungsrechtsakt vor, so findet Absatz 2 Anwendung.
(5)Der Umtausch gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von dem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist, bei dem der Umtausch beantragt wurde.
(6)Die Kommission kann feststellen, dass ein Drittland über einen Straßenverkehrsrahmen verfügt, der ein vollständig oder teilweise mit dem der Union vergleichbares Sicherheitsniveau im Straßenverkehr gewährleistet, sodass die von diesem Drittland ausgestellten Führerscheine im Einklang mit Absatz 3 umgetauscht werden können, wobei erforderlichenfalls bestimmte vorab festgelegte Bedingungen erfüllt werden müssen.
In Fällen, in denen die Kommission die in Unterabsatz 1 genannte Feststellung vornimmt, kann sie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Straßenverkehrsrahmen des Drittlands bewerten.
Die Mitgliedstaaten nehmen innerhalb eines von der Kommission festgelegten Zeitraums zu dem in dem betreffenden Drittland geltenden Straßenverkehrsrahmen Stellung.
Dieser Zeitraum beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 18 Monate.
Die Kommission nimmt die Bewertung vor, sobald sie die Stellungnahmen aller Mitgliedstaaten erhalten hat oder wenn die Frist für die Übermittlung der Stellungnahmen abgelaufen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Bei der Bewertung des in einem Drittland bestehenden Straßenverkehrsrahmens berücksichtigt die Kommission mindestens die folgenden Elemente: a) die für die Ausstellung eines Führerscheins geltenden Anforderungen, z.
B. die Einteilung der Führerscheinklassen, Mindestalter, Vorgaben für die Schulung und Fahrprüfungen sowie gesundheitliche Anforderungen für die Ausstellung des Führerscheins; b) ob das Drittland digitale Führerscheine ausstellt und wenn ja, welche technischen und strukturellen Vorkehrungen für den Betrieb des Systems gelten; c) das Ausmaß, in dem gefälschte Führerscheine im Umlauf sind, und welche Maßnahmen ergriffen werden, um die Fälschung von und Korruption im Zusammenhang mit Führerscheinen zu verhindern; d) die Gültigkeitsdauer der vom Drittland ausgestellten Führerscheine; e) die Verkehrsbedingungen in dem Drittland und ob sie mit den Verkehrsbedingungen auf dem Straßennetz in der Union vergleichbar sind; f) die Leistungsfähigkeit des Drittlandes im Bereich der Straßenverkehrssicherheit; g) die Praxis und den Rechtsrahmen des Drittlandes beim Umtausch von Führerscheinen, die von Mitgliedstaaten ausgestellt wurden.
(7)Die Kommission kann nach Durchführung der Bewertung gemäß Absatz 6 und im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass ein Drittland über einen Straßenverkehrsrahmen verfügt, der ein vollständig oder teilweise mit dem der Union vergleichbares Sicherheitsniveau im Straßenverkehr gewährleistet, sodass die von diesem Drittland ausgestellten Führerscheine im Einklang mit Absatz 3 umgetauscht werden können.
Der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt umfasst zumindest Folgendes: a) die Führerscheinklassen gemäß Artikel 6, hinsichtlich derer im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels ein Umtausch durchgeführt werden kann; b) die Ausstellungsdaten der Drittlandsführerscheine, nach denen im Einklang mit Absatz 3 ein Umtausch durchgeführt werden kann; c) die allgemeinen Bedingungen, die für die Überprüfung der Echtheit des umzutauschenden amtlichen Dokuments zu erfüllen sind; d) die allgemeinen Bedingungen, die der Bewerber vor dem Umtausch erfüllen muss, um nachzuweisen, dass er die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit gemäß Anhang III erfüllt.
Lässt der Führerschein des Bewerbers die Einhaltung von Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b dieses Absatzes durch den Bewerber nicht zu, so können die Mitgliedstaaten beschließen, den Führerschein im Einklang mit Absatz 2 umzutauschen.
Kann der Bewerber Unterabsatz 2 Buchstabe c oder d dieses Absatzes nicht einhalten, so verweigern die Mitgliedstaaten den Umtausch des Führerscheins.
Bei jeder in dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakt festgelegten zusätzlichen Bedingung wird entweder die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 oder die Verweigerung des Umtauschs des Führerscheins vorgesehen, wenn der Bewerber diese Bedingungen nicht erfüllt.
Der Durchführungsrechtsakt nach diesem Absatz wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 erlassen.
(8)In den nach Absatz 7 angenommenen Durchführungsrechtsakten ist eine regelmäßige, mindestens alle vier Jahre stattfindende Überprüfung der Straßenverkehrssicherheit in dem betreffenden Drittland durch die Kommission vorgesehen.
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben.
Je nach den Ergebnissen der Überprüfung behält die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt bei, ändert ihn, setzt ihn aus oder hebt ihn auf, wie erforderlich.
(9)Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union und auf ihrer Website eine Liste der Drittländer, für die ein Durchführungsrechtsakt nach Absatz 7 angenommen wurde, und veröffentlicht auch alle gemäß Absatz 8 vorgenommenen einschlägigen Änderungen.
(10)Um die Integration von Berufskraftfahrern aus Drittländern in den Binnenmarkt der Union zu unterstützen, fördert die Kommission den Austausch bewährter Verfahren in der Sachverständigengruppe für die Qualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge, die gemäß der Anforderung nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2022/2561 eingerichtet wurde.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025
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