Art. 12 – Verlängerung der Gültigkeit im Falle einer Krise

DIR_2025_2205 · über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission

(1)Im Falle einer Krise können die Mitgliedstaaten die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die andernfalls ablaufen würde, um höchstens sechs Monate verlängern. Sollte die Krise andauern, kann eine weitere Verlängerung erfolgen.
(2)Eine solche Verlängerung ist ordnungsgemäß zu begründen und der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten erkennen die gemäß diesem Artikel verlängerte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen an.
(3)In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der in Absatz 1 genannten Krise, von der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind, kann die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Gültigkeitsdauer aller oder bestimmter Führerscheinklassen, die andernfalls ablaufen würde, zu verlängern. Diese Verlängerung darf sechs Monate nicht überschreiten und kann erneut erfolgen, sofern die Krise andauert. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
(4)Ist ein Mitgliedstaat nicht von Schwierigkeiten betroffen, die die Erneuerung von Führerscheinen infolge der Krise gemäß Absatz 3 in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten undurchführbar gemacht haben, und wird dies voraussichtlich auch nicht der Fall sein oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen dieser Krise abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat nach Unterrichtung der Kommission beschließen, die mit dem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 eingeführte Verlängerung nicht anzuwenden. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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