Art. 11 – Einhaltung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit

DIR_2025_2205 · über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich Bewerber, vor der erstmaligen Ausstellung eines Führerscheins, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, bei der die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit, die sich auf alle in Anhang III aufgeführten Erkrankungen erstrecken, angewandt werden. Für die Ausstellung von Führerscheinen der Klasse AM gilt dies nur, wenn es von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b verlangt wird. Wenn ein Führerschein der Klasse C, CE, C1, C1E, D, D1, DE oder D1E beantragt wird, ist jedoch unabhängig davon, ob bereits für eine andere Führerscheinklasse eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, eine ärztliche Untersuchung vorgeschrieben.
(2)Vor der Erneuerung eines Führerscheins muss sich der Bewerber um die Erneuerung einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, die sich auf die in Anhang III aufgeführten Erkrankungen erstreckt. Für die Erneuerung von Führerscheinen der Klasse AM gilt dies nur, wenn es von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b verlangt wird.
(3)Ungeachtet der Absätze 1 und 2 und soweit in Anhang III nichts anderes bestimmt ist, wie beispielsweise bei einem angemessenen Test des Sehvermögens von Bewerbern um einen Führerschein gemäß Anhang III Nummer 3, können Mitgliedstaaten für die Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE statt eine ärztliche Untersuchung vorzuschreiben, eine oder beide der folgenden alternativen Maßnahmen anwenden: a) von dem Bewerber oder Führerscheininhaber bei der Beantragung der Ausstellung oder Erneuerung eines Führerscheins verlangen, dass er ein Formular zur Selbsteinschätzung ausfüllt, das sich auf die in Anhang III aufgeführten Erkrankungen erstreckt, oder b) ein nationales System der Überprüfung der Fahrtauglichkeit einrichten, damit sichergestellt ist, dass auf wesentliche Änderungen der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit reagiert wird, sodass die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit erfüllt sind, nachdem dem Antragsteller nach einer ärztlichen Untersuchung oder Selbsteinschätzung der Führerschein ausgestellt wurde.
(4)Die Mitgliedstaaten können geeignete Maßnahmen vorsehen, um gegen die Nichteinhaltung der Verpflichtung zum Ausfüllen eines Selbsteinschätzungsformulars oder vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben im Selbsteinschätzungsformular oder die Nichterfüllung einer Anforderung gemäß Absatz 3 Buchstabe b vorzugehen.
(5)Die Mitgliedstaaten können die alternative Maßnahme gemäß Absatz 3 Buchstabe b so anwenden, dass die Fahrtauglichkeit während der Gültigkeitsdauer überwacht werden kann.
(6)Ergibt sich aus den im Rahmen der verschiedenen alternativen Maßnahmen nach Absatz 3 erlangten Angaben, dass der Bewerber oder Führerscheininhaber voraussichtlich eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Erkrankungen hat, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich der Bewerber oder Führerscheininhaber einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, bevor sie einen Führerschein ausstellen oder erneuern.
(7)Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen zur Sensibilisierung und zur Verbesserung des Wissensstandes im Gesundheitssektor und von Führerscheininhabern über die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen eines Fahrzeugs zu ergreifen. Erlassen die Mitgliedstaaten Leitlinien für Ärzte, die bei der Identifizierung von Führerscheininhabern helfen sollen, die die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen eines Fahrzeugs nicht mehr erfüllen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission stellt die Leitlinien den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung. Entwickeln die Mitgliedstaaten Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, um die Bürger über geistige oder körperliche Erkrankungen zu informieren, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen können, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission macht die Informationen den anderen Mitgliedstaaten zugänglich.
(8)Für die Ausstellung oder die Erneuerung eines Führerscheins können die Mitgliedstaaten strengere als die in Anhang III genannten Auflagen vorschreiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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