(1)Führerscheine der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE dürfen nur Personen ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind.
(2)Die Gültigkeit des Führerscheins ist wie folgt festzulegen: a) Für die Klasse C1E, CE, D1E oder DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für Fahrzeugkombinationen der Klasse BE; b) für die Klasse CE ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse DE, sofern die Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt sind; c) für die Klasse C1E oder CE ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse D1E, sofern die Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind; d) für die Klassen CE und DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klassen C und C1 bzw.
D und D1; e) für die Klassen CE und DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für Fahrzeugkombinationen der Klasse C1E bzw.
D1E; f) für die Klassen C1E und D1E ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse C1 bzw.
D1; g) die Führerscheine aller Klassen gelten auch für Kraftfahrzeuge der Klasse AM.
Bei in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Führerscheinen kann ein Mitgliedstaat jedoch die Äquivalenzen für die Klasse AM auf Führerscheine der Klassen A1, A2 und A beschränken, wenn dieser Mitgliedstaat zur Erlangung eines Führerscheins der Klasse AM eine praktische Prüfung vorschreibt; h) für die Klasse A2 ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse A1; i) für die Klasse A, B, C oder D ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klassen A1 und A2, B1, C1 bzw.
D1; j) für die Klasse B ausgestellte Führerscheine gelten zwei Jahre nach ihrer erstmaligen Ausstellung auch für Kraftwagen, einschließlich Einsatzkraftfahrzeugen, die zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingesetzt werden, unter anderem durch die Bereitstellung sofortiger Unterstützung in von der Natur oder vom Menschen verursachten Notfällen, wie Polizeifahrzeuge, Krankenwagen, Katastrophenschutz- und Rettungsfahrzeuge oder Feuerwehrfahrzeuge, die ganz oder teilweise mit alternativen Kraftstoffen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 96/53/EG angetrieben werden, und gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg genehmigt wurden.
Ist die Bedingung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii dieser Richtlinie erfüllt, so können diese Fahrzeuge einen Anhänger mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5 000 kg nicht übersteigt.
Wohnmobile fallen nicht unter die Äquivalenz gemäß diesem Buchstaben; k) für die Klasse BE ausgestellte Führerscheine gelten zwei Jahre nach ihrer erstmaligen Ausstellung auch für das Führen einer Fahrzeugkombination, die ganz oder teilweise mit alternativen Kraftstoffen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 96/53/EG angetrieben wird und gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg als Zugfahrzeug mit einem Anhänger oder Sattelanhänger der zulässigen Massenklasse O1 oder O2 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt wurde.
(3)Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet folgende Äquivalenzen festlegen: a) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer maximalen Nutzleistung von mehr als 15 kW fallen unter den Führerschein der Klasse B, sofern der Inhaber des Führerscheins das 21.
Lebensjahr vollendet hat; b) Krafträder der Klasse A1 fallen unter den Führerschein der Klasse B.
Mitgliedstaaten, die Äquivalenzen gemäß Unterabsatz 1 festlegen, erkennen von anderen Mitgliedstaaten gemäß jenem Unterabsatz festgelegte Äquivalenzen an.
Die Mitgliedstaaten vermerken die Berechtigung des Inhabers zum Führen von Fahrzeugen gemäß Unterabsatz 1 ausschließlich mittels des in Anhang I Teil E genannten entsprechenden Unionscodes auf dem Führerschein.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Äquivalenzen einschließlich aller einschlägigen nationalen Codes, die vor dem 25.
November 2025 verwendet wurden.
Die Kommission macht diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich.
(4)Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet das Führen von Fahrzeugen der folgenden Klassen erlauben: a) von Fahrzeugen der Klasse D1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3 500 kg ohne Sonderausrüstung für die Beförderung von Personen mit Behinderungen durch Inhaber eines Führerscheins der Klasse B, die das 21.
Lebensjahr vollendet haben, sofern seit der erstmaligen Ausstellung des Führerscheins an den Inhaber mindestens zwei Jahre vergangen sind, die Fahrzeuge von nichtgewerblichen Einrichtungen für soziale Zwecke eingesetzt werden und der Fahrzeugführer seine Dienste freiwillig leistet; b) von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg durch Inhaber eines Führerscheins der Klasse B, die das 21.
Lebensjahr vollendet haben, sofern seit der erstmaligen Ausstellung des Führerscheins an den Inhaber mindestens zwei Jahre vergangen sind und die Fahrzeuge i) im Stand dazu bestimmt sind, nur für Unterrichts- oder Freizeitzwecke genutzt zu werden; ii) von nichtgewerblichen Einrichtungen für soziale Zwecke eingesetzt werden und iii) so verändert wurden, dass sie weder für die Beförderung von mehr als neun Personen noch für die Beförderung anderer als der für die unter den Ziffern i und ii festgelegten Zwecke unbedingt erforderlichen Güter eingesetzt werden können; c) von Fahrzeugen der Klasse B mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2 500 kg und mit einer auf 45 km/h technisch begrenzten Höchstgeschwindigkeit für Personen, die das 21 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Inhaber eines Führerscheins der Klasse B1 sind, der unter den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i Unterabsatz 2 und gegebenenfalls unter Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Bedingungen ausgestellt wurde. d) von Kraftfahrzeugen, die zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingesetzt werden, unter anderem durch die Bereitstellung sofortiger Unterstützung in von der Natur oder vom Menschen verursachten Notfällen, wie Polizeifahrzeuge, Krankenwagen, Katastrophenschutz- und Rettungsfahrzeuge oder Feuerwehrfahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 5 000 kg beträgt und die einen Anhänger mitführen können, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 5 000 kg nicht übersteigt, durch Inhaber eines Führerscheins der Klasse B, die das 20.
Lebensjahr vollendet haben, die die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii vorgeschriebene Schulung oder Prüfung oder beides erfolgreich abgeschlossen haben und die ausschließlich zu dem Zweck fahren, für den das Einsatzfahrzeug bestimmt ist, einschließlich der erforderlichen Wartungs- und Testfahrten.
Vermerken die Mitgliedstaaten die Berechtigung des Inhabers zum Führen von Fahrzeugen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b auf dem Führerschein, so erfolgt dies ausschließlich mittels der entsprechenden nationalen Codes.
Die Mitgliedstaaten können in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Gültigkeit von Führerscheinen, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d ausgestellt wurden, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit gegenseitig anerkennen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nach diesem Absatz erteilten Fahrerlaubnisse.
(5)Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, in ihrem Hoheitsgebiet Inhabern eines Führerscheins der Klasse C das Führen von Fahrzeugen der Klasse D bzw.
D1 zu gestatten, sofern im Fahrzeug keine anderen Personen befördert werden und der Fahrer a) die technischen Überwachung gemäß der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (19) in einem Umkreis von 5 km um die Prüfstelle durchführt oder b) ein Werkstattmechaniker ist, der nach der Reparatur eines Fahrzeugs bzw. zu Wartungs- oder Prüfungszwecken in einem Umkreis von 5 km um die Werkstatt eine Testfahrt durchführt.
Beim Verlassen der Prüfstelle oder der Werkstatt muss der Inhaber des Führerscheins der Klasse C in der Lage sein, bei jedweder Kontrolle nachzuweisen, dass das Fahrzeug zum Zwecke der technischen Überwachung gemäß Buchstabe a oder einer Testfahrt gemäß Buchstabe b gefahren wird.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nach diesem Absatz erteilten Fahrerlaubnisse.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025
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