(1)Der Führerschein berechtigt den Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen der folgenden Klassen: a) Kleinkrafträder: Klasse AM: — zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kleinkrafträdermit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW, mit Ausnahme solcher Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h; — leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge; b) Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge: i) Klasse A1: — Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer maximalen Nutzleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht von bis zu 0,1 kW/kg; — dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW; ii) Klasse A2: — Krafträder mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht von bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit einer Nutzleistung von mehr als 70 kW abgeleitet sind; iii) Klasse A: — Krafträder; — dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer maximalen Nutzleistung von mehr als 15 kW; Hinter Kraftfahrzeugen der unter Buchstabe a und unter diesem Buchstaben genannten Klassen darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse, die die Hälfte der Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt, mitgeführt werden.
Die Mitgliedstaaten können für die von ihnen ausgestellten Führerscheine aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit weitere Bedingungen vorschreiben. c) Kraftwagen: i) Klasse B1: — schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge.
Klasse B1 ist fakultativ; in Mitgliedstaaten, die diese Führerscheinklasse nicht einführen, ist ein Führerschein der Klasse B zum Führen dieser Fahrzeuge erforderlich.
Diese Mitgliedstaaten können den Umtausch eines Führerscheins in Bezug auf die Klasse B1 verweigern; Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, diese Klasse für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet ausschließlich für die in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fahrzeuge und unter den in jenem Absatz genannten Bedingungen sowie vorbehaltlich der zusätzlichen Anforderungen, dass der Fahrer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dass die Gültigkeit des Führerscheins dieser Klasse mit Erreichen des 21.
Lebensjahres des Inhabers abläuft, einzuführen.
Trifft ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Beschluss, so vermerkt er dies auf dem Führerschein mittels des in Anhang I Teil E genannten Unionscodes 60.03; ii) Klasse B: — Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; — hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger der Klasse O1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858 mitgeführt werden.
Unbeschadet der Vorschriften zur Typgenehmigung der betreffenden Fahrzeuge darf hinter Kraftwagen dieser Klasse ein Anhänger der Klasse O2 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/858 mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 4 250 kg nicht übersteigt.
Übersteigt die Gesamtmasse einer solchen Fahrzeugkombination 3 500 kg, so schreiben die Mitgliedstaaten im Einklang mit Anhang V vor, dass das Führen dieser Fahrzeugkombination nur zulässig ist, wenn zuvor — eine Schulung abgeschlossen wurde oder — eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen erfolgreich abgelegt wurde.
Die Mitgliedstaaten können zudem vorschreiben, dass sowohl die Schulung als auch die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu absolvieren ist.
Unter der Voraussetzung, dass im Einklang mit Anhang V eine solche Schulung abgeschlossen oder eine Prüfung erfolgreich abgelegt wurde oder beides erfolgte, und unbeschadet der Vorschriften zur Typgenehmigung der betreffenden Fahrzeuge können Kraftfahrzeuge dieser Klasse aus Folgendem bestehen: — einem Wohnmobil mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bis 4 250 kg, auch in Kombination mit einem Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5 000 kg nicht übersteigt; — vorbehaltlich einer Genehmigung durch einen Mitgliedstaat im Einklang mit den in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d genannten Bedingungen einem Einsatzkraftfahrzeug, das zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingesetzt wird, unter anderem durch die Bereitstellung sofortiger Unterstützung in von der Natur oder vom Menschen verursachten Notfällen, wie Polizeifahrzeuge, Krankenwagen, Katastrophenschutz- und Rettungsfahrzeuge oder Feuerwehrfahrzeuge, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch — auch in Kombination mit einem Anhänger — von nicht mehr als 5 000 kg oder — einem Kraftfahrzeug mit alternativem Antrieb, das unter die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe j genannte Äquivalenz fällt, in Kombination mit einem Anhänger, der nicht bereits unter Gedankenstrich 2 erfasst ist, wenn die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 4 250 kg, jedoch nicht mehr als 5 000 kg beträgt.
Die Mitgliedstaaten vermerken auf dem Führerschein mittels des in Anhang I Teil E genannten entsprechenden Unionscodes die Berechtigung zum Führen einer solchen Fahrzeugkombination, eines solchen Wohnmobils oder eines solchen Einsatzfahrzeugs; iii) Klasse BE: — unbeschadet der Vorschriften zur Typgenehmigung der betreffenden Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger der Massenklassen O1 oder O2 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/858 bestehen; iv) Klasse C1: — nicht unter die Klassen D oder D1 fallende Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 7 500 kg beträgt, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; — hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger der Klasse O1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858 mitgeführt werden; v) Klasse C1E: — unbeschadet der Vorschriften zur Typgenehmigung der betreffenden Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt; — unbeschadet der Vorschriften zur Typgenehmigung der betreffenden Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt; vi) Klasse C: — nicht unter die Klassen D und D1 fallende Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; — hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger der Klasse O1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858 mitgeführt werden; vii) Klasse CE: — unbeschadet der Vorschriften zur Typgenehmigung der betreffenden Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen; viii) Klasse D1: — Kraftwagen, die zur Beförderung von mehr als acht jedoch nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge bis zu 8 m beträgt; — hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger der Klasse O1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858 mitgeführt werden; ix) Klasse D1E: — unbeschadet der Vorschriften zur Typgenehmigung der betreffenden Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen; x) Klasse D: — Kraftwagen, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; — hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger der Klasse O1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858 mitgeführt werden; xi) Klasse DE: — unbeschadet der Vorschriften zur Typgenehmigung der betreffenden Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
(2)Die Mitgliedstaaten können, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission, die auf einer Bewertung der Auswirkungen eines vorgeschlagenen Ausschlusses auf die Straßenverkehrssicherheit beruht, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, einschließlich Sonderfahrzeugen für Menschen mit Behinderung, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.
Die Mitgliedstaaten können Kraftfahrzeugarten, die von Einrichtungen der Streitkräfte und des Katastrophenschutzes eingesetzt werden oder deren Kontrolle unterstellt sind, von der Anwendung dieser Richtlinie ausnehmen.
Sie unterrichten die Kommission hiervon.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025
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