(1)Die Mitgliedstaaten stellen digitale Führerscheine nach den Standardspezifikationen der Union in Anhang I Teil C aus.
(2)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die von ihm ausgestellten digitalen Führerschein von den Inhabern kostenlos auf elektronischem Wege abgerufen werden können. Digitale Führerscheine sind als elektronische Attributsbescheinigung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) an die Inhaber zur Verwendung mit europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität auszustellen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass digitale Führerscheine keine Daten, die über die in Anhang I Teil D genannten Daten hinausgehen, enthalten und dass personenbezogenen Daten, die zum Zwecke der Überprüfung der Fahrerlaubnisse des Inhabers nicht notwendig sind, von dem Überprüfer nicht verarbeitet werden.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die personenbezogenen Daten, die für die Überprüfung der Fahrerlaubnisse des Inhabers des digitalen Führerscheins erforderlich sind, nur von dem Überprüfer aufbewahrt werden, wenn eine solche Aufbewahrung nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zulässig ist.
(5)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste mit Ausstellern digitaler Führerscheine und halten diese Liste auf dem aktuellen Stand. Die Kommission macht diese Listen in elektronisch signierter oder besiegelter und für die automatisierte Verarbeitung geeigneter Form über einen sicheren Kanal öffentlich zugänglich.
(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Teil C zu erlassen, sofern dies erforderlich ist, um technischen, operativen oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
(7)Bis zum 26. November 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über das visuelle Erscheinungsbild, die Interoperabilität, die Prüfung, die Standards für die Aktualisierung von Daten und Datensätzen und die Sicherheit von digitalen Führerscheinen, die organisatorischen Maßnahmen für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten und die technischen Standards und Sicherheitsstandards für den Umtausch von digitalen Führerscheinen und die Vertrauenslisten vertrauenswürdiger Aussteller zur Überprüfung digitaler Führerscheine, einschließlich Überprüfungsmerkmalen und der Schnittstelle zu den nationalen Systemen. Die Kommission trägt so weit wie möglich dem allgemeinen Rahmen und den technischen Spezifikationen Rechnung, die für die Anerkennung dieser Führerscheine durch Behörden von Drittländern erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.