Art. 3 – Standardspezifikationen der Union für Führerscheine und gegenseitige Anerkennung

DIR_2025_2205 · über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen ausgestellten Führerscheine im Einklang mit dieser Richtlinie ausgestellt werden und dass diese den Standardspezifikationen der Union gemäß Anhang I sowie weiteren Kriterien entsprechen, die sich aus folgenden Vorschriften ergeben: a) Artikel 4 in Bezug auf den physischen Führerschein; b) Artikel 5 in Bezug auf den digitalen Führerschein.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass physische und digitale Führerscheine, die derselben Person ausgestellt werden, bezüglich der Rechte und Bedingungen, nach bzw. unter denen die betreffende Person zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, und der Gültigkeitsdauer in jeder Hinsicht gleichwertig sind.
(3)Unbeschadet der Bearbeitung von Führerscheinen zum Umtausch oder zur Ersetzung gemäß Artikel 13 Absatz 3 bzw. Absatz 4 dürfen die Mitgliedstaaten nicht als Voraussetzung verlangen, dass der Bewerber Inhaber eines physischen oder digitalen Führerscheins ist, wenn sie einen Führerschein in dem anderen Format ausstellen, ersetzen, erneuern oder umtauschen.
(4)Mit Wirkung ab dem Tag 54 Monate nach dem Tag des Erlasses des ersten der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 7 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass als Standardformat digitale Führerscheine ausgestellt werden, unbeschadet des Rechts des Bewerbers, den Führerschein in einem physischen Format oder in beiden Formaten über denselben Antrag gleichzeitig zu erhalten. Nach der Ausstellung eines Führerscheins in einem Format hat der Inhaber eines Führerscheins weiterhin das Recht, die Ausstellung eines Führerscheins in einem anderen Format zu beantragen, auch wenn sein Führerschein noch nicht abgelaufen ist.
(5)Die Mitgliedstaaten können digitale Führerscheine vor dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt ausstellen.
(6)Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine an. Im Einklang mit Artikel 5 ausgestellte digitale Führerscheine werden jedoch erst nach dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitpunkt gegenseitig anerkannt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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