(1)Die Mitgliedstaaten stellen physische Führerscheine nach den Standardspezifikationen der Union gemäß Anhang I aus.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um der Fälschung von Führerscheinen, auch von vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheinen, vorzubeugen. Sie teilen der Kommission die getroffenen Maßnahmen mit. Physische Führerscheine müssen nach den in Anhang I Teil A2 festgelegten Standardspezifikationen der Union mindestens gegen Fälschung geschützt sein. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Sicherheitsmerkmale einführen.
(3)Begründet der Inhaber eines gültigen physischen Führerscheins, der keine Gültigkeitsdauer aufweist, seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begründet hat, die in Artikel 10 Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer anwenden, indem er den Führerschein erneuert.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Führerscheine, die ausgestellt werden oder in Umlauf sind, bis zum 19. Januar 2033 alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
(5)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass ein Mikrochip als Bestandteil des physischen Führerscheins aufgenommen wird. Beschließt ein Mitgliedstaat, dass ein Mikrochip als Bestandteil des physischen Führerscheins aufgenommen wird, so kann er ebenfalls beschließen, dass über die Daten in Anhang I Teil D hinaus weitere Daten auf dem Mikrochip gespeichert werden, sofern die nationalen Rechtsvorschriften für den Führerschein dies vorsehen. Sehen die Mitgliedstaaten einen Mikrochip als Bestandteil des physischen Führerscheins vor, so halten sie mindestens die einschlägigen technischen Anforderungen in Anhang I Teile B bis B4 ein. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Sicherheitsmerkmale einführen. Nehmen die Mitgliedstaaten einen Beschluss über die Aufnahme eines Mikrochips in die von ihnen ausgestellten physischen Führerscheine an oder ändern sie diesen Beschluss anschließend, so unterrichten sie die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Annahme des entsprechenden Beschlusses. Mitgliedstaaten, die bereits einen Mikrochip als Bestandteil des physischen Führerscheins aufgenommen haben, teilen dies der Kommission bis zum 26. Februar 2026 mit.
(6)Die Mitgliedstaaten können beschließen, in das für den Mikrochip vorgesehene Feld auf den von ihnen ausgestellten physischen Führerscheinen anstelle des Mikrochips oder zusammen mit diesem einen QR-Code aufzunehmen. Der QR-Code muss es ermöglichen, die Echtheit der Angaben auf dem physischen Führerschein zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Maßnahme zur Einführung eines QR-Codes auf den physischen Führerscheinen und jede anschließende Änderung einer solchen Maßnahme innerhalb von drei Monaten nach deren Annahme. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um detaillierte Bestimmungen für die Interoperabilitätsmerkmale und die Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, denen die in die physischen Führerscheine aufgenommenen QR-Codes entsprechen müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die personenbezogenen Daten, die zur Überprüfung der Angaben auf dem physischen Führerschein erforderlich sind, nur von dem Überprüfer aufbewahrt werden, wenn eine solche Aufbewahrung nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zulässig ist, und dass die Stelle, die den Führerschein ausgestellt hat, nicht über die Überprüfung benachrichtigt wird.
(8)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Teile A1 und A2, B bis B4 und D zu erlassen, sofern dies erforderlich ist, um technischen, operativen oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025
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