(1)Das Mindestalter eines Führerscheinbewerbers, dem ein Führerschein ausgestellt werden kann, beträgt a) für die Klassen AM, A1 und B1 16 Jahre; b) für die Klassen A2, B, BE, C1 und C1E 18 Jahre; c) für die Klasse A i) 20 Jahre bei Krafträdern. Für das Führen von Krafträdern dieser Klasse ist jedoch eine mindestens zweijährige vorherige Fahrpraxis im Führen von Krafträdern mit einem Führerschein der Klasse A2 Voraussetzung. Diese Voraussetzung einer zweijährigen vorherigen Fahrpraxis ist entbehrlich, wenn der Bewerber mindestens das 24. Lebensjahr vollendet hat; ii) 21 Jahre bei dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Leistung von mehr als 15 kW; d) für die Klassen C, CE, D1 und D1E 21 Jahre; e) für die Klassen C und CE 18 Jahre, sofern der Fahrer über einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2561 verfügt; f) für die Klassen D und DE 24 Jahre; g) für die Klassen D und DE 21 Jahre, sofern der Fahrer über einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2561 verfügt.
(2)Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter für die Ausstellung eines Führerscheins a) für die Klasse AM bis auf 14 Jahre senken oder bis auf 18 Jahre anheben; b) für die Klasse B1 bis auf 18 Jahre anheben. Für die Klasse B1 können die Mitgliedstaaten dennoch, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission, das Mindestalter für die Ausstellung eines auf ihr Hoheitsgebiet beschränkten Führerscheins für die in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c genannten Fahrzeuge und unter den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c genannten Bedingungen auf 15 Jahre senken; c) für die Klasse A1 bis auf 18 Jahre anheben, sofern i) der Unterschied zwischen dem Mindestalter für die Klasse A1 und dem Mindestalter für die Klasse A2 mindestens zwei Jahre beträgt und ii) für das Führen von Krafträdern der Klasse A eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern der Klasse A2 gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i vorausgesetzt ist; d) für die Klassen B und BE bis auf 17 Jahre senken; e) für die Klassen D1, D1E, D und DE bis auf 18 Jahre senken, sofern i) der Fahrer über einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2561 verfügen; ii) der Fahrer, nur für die Klassen D und DE, den Einschränkungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2561 unterliegt; f) für die Klassen D und DE bis auf 20 Jahre senken, sofern die Fahrer über einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2561 verfügen.
(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf folgende Kraftfahrzeuge das Mindestalter für die Klasse C auf 18 Jahre und für die Klasse D auf 21 Jahre senken: a) Einsatzkraftfahrzeuge, die zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingesetzt werden, unter anderem durch die Bereitstellung sofortiger Unterstützung in von der Natur oder vom Menschen verursachten Notfällen, wie Polizeifahrzeuge, Krankenwagen, Katastrophenschutz- und Rettungsfahrzeuge oder Feuerwehrfahrzeuge; b) Kraftfahrzeuge, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
(4)Nach den Absätzen 2 und 3 ausgestellte Führerscheine sind nur im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig, bis der Führerscheininhaber das in Absatz 1 festgelegte Mindestalter erreicht hat; danach gelten sie in der gesamten Union. Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet Führerscheine anerkennen, die Personen ausgestellt wurden, deren Alter unter dem in Absatz 1 festgelegten Mindestalter liegt. Sie erkennen jedoch die Gültigkeit der nach Absatz 2 Buchstaben b, e und f ausgestellten Führerscheine nicht an. Die Mitgliedstaaten können in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Gültigkeit von Führerscheinen, die Personen ausgestellt wurden, deren Alter unter dem in Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Mindestalter liegt, gegenseitig anerkennen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025
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