(1)Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie haben eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung nach Maßgabe des Anhangs II bestanden und erfüllen die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit nach Maßgabe des Anhangs III; b) für die Klasse AM haben sie lediglich eine theoretische Prüfung bestanden; die Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung eines Führerscheins dieser Klasse vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abhängig machen und sie können Artikel 11 bei dieser Klasse anwenden.
Für dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Kraftfahrzeuge dieser Klasse können die Mitgliedstaaten eine besondere Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen vorschreiben.
Zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Fahrzeugen der Klasse AM kann auf dem Führerschein ein nationaler Code vermerkt werden; c) für die Klasse A2 oder die Klasse A und unter der Voraussetzung, dass sie über eine mindestens zweijährige Fahrpraxis im Führen eines Kraftrads der Klasse A1 bzw. der Klasse A2 verfügen, haben sie entweder i) lediglich eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden oder ii) eine Schulung gemäß Anhang VI abgeschlossen; d) für die Klasse B für das Führen einer Fahrzeugkombination, eines Wohnmobils, eines Einsatzfahrzeugs oder eines Fahrzeugs mit alternativem Antrieb gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii haben sie eine Schulung abgeschlossen oder eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden oder eine Schulung abgeschlossen und eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß Anhang V bestanden; e) sie haben im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz oder fallen unter die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 3 oder 4 oder können zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihren Antrag stellen, nachweisen, dass sie mindestens in den sechs vorangegangenen Monaten dort studiert haben.
(2)Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine haben die folgende Gültigkeitsdauer: a) für die Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und BE 15 Jahre.
Die Mitgliedstaaten können diese Gültigkeitsdauer auf zehn Jahre verkürzen, wenn der Führerschein nach dem nationalen Recht auch als Ausweisdokument verwendet werden darf; b) für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E fünf Jahre.
Mit der Erneuerung eines Führerscheins kann eine neue Gültigkeitsdauer für eine oder mehrere Klassen, die zu führen der Inhaber berechtigt ist, beginnen, sofern dies mit dieser Richtlinie im Einklang steht.
Das Vorhandensein eines Mikrochips nach Artikel 4 Absatz 5 oder eines QR-Codes nach Artikel 4 Absatz 6 darf keine Voraussetzung für die Gültigkeit eines Führerscheins sein.
Verlust, Unlesbarkeit oder sonstige Beschädigung des Mikrochips oder des QR-Codes dürfen keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Führerscheins haben.
Die Mitgliedstaaten können zum Zwecke der Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit die Gültigkeitsdauer jeglicher Klasse von Führerscheinen, die Fahranfängern ausgestellt werden, begrenzen, um auf diese Fahrer besondere Maßnahmen anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen in Einzelfällen bei allen Klassen beschränken, wenn dies erforderlich ist, um häufigere ärztliche Kontrollen, Selbsteinschätzungen oder sonstige besondere Maßnahmen, einschließlich Beschränkungen nach Verkehrsverstößen, vorzuschreiben.
Die Mitgliedstaaten begrenzen die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen in Einzelfällen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i Unterabsatz 2.
Der auf diese Weise beschränkte Führerschein ist nicht erneuerbar.
Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, deren Inhaber ihren Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet und das 65.
Lebensjahr vollendet haben, verkürzen, um häufigere ärztliche Kontrollen, Selbsteinschätzungen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Auffrischungskurse vorschreiben zu können.
Eine solche Verkürzung der Gültigkeitsdauer wird nur bei der Erneuerung eines Führerscheins angewendet.
Die Mitgliedstaaten können die in diesem Absatz genannte Gültigkeitsdauer der Führerscheine von Personen verkürzen, denen ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt wurde oder denen in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird.
(3)Die Erneuerung eines Führerscheins nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist von den beiden folgenden Bedingungen abhängig zu machen: a) anhaltende Erfüllung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen eines Fahrzeugs gemäß Anhang III durch den Bewerber um die Erneuerung; b) Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes des Bewerbers um die Erneuerung im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats oder Anwendbarkeit der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 3 oder Nachweis, dass der Bewerber um die Erneuerung zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens in den sechs vorangegangenen Monaten dort studiert hat.
(4)Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der nationalen straf- und polizeirechtlichen Vorschriften nationale Vorschriften über andere als die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Ausstellung von Führerscheinen anwenden.
Sie unterrichten die Kommission hiervon.
(5)Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein.
Ein digitaler Führerschein kann jedoch gleichzeitig auf mehr als einem elektronischen Gerät angezeigt werden.
Ein Mitgliedstaat verweigert die Ausstellung eines Führerscheins, wenn der Bewerber bereits einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein besitzt.
Die Mitgliedstaaten unternehmen die für die Anwendung des Unterabsatzes 2 erforderlichen Schritte.
Besteht ein hinreichend begründeter Verdacht, dass der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins ist, so umfassen die bei der Ausstellung, Ersetzung, Erneuerung oder dem Umtausch eines Führerscheins erforderlichen Schritte das Anstellen von Nachforschungen zusammen mit anderen Mitgliedstaaten, ob der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins ist.
Die Mitgliedstaaten nutzen zu diesem Zweck das EU-Führerscheinnetz.
Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 6 achten die Mitgliedstaaten bei der Ausstellung eines Führerscheins sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein bestimmter Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass diese Voraussetzungen erfüllt waren.
(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II, III, V und VI zu erlassen, sofern dies erforderlich ist, um technischen, operativen oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025
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