Art. 13 – Umtausch und Ersetzung von durch die Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen

DIR_2025_2205 · über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission

(1)Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er beim Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf Umtausch gestellt wurde, prüft, für welche Fahrzeugklasse oder Fahrzeugklassen der Führerschein, für den der Umtausch beantragt wurde, noch gültig ist.
(2)Vorbehaltlich des Territorialitätsgrundsatzes der straf- und polizeirechtlichen Vorschriften kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes seine innerstaatlichen Vorschriften über Aufhebung, Entziehung, Aussetzung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis des Inhabers eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
(3)Der Mitgliedstaat, der einen physischen Führerschein umtauscht, leitet den abgegebenen Führerschein an die Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats zurück und gibt die Gründe für den Umtausch an. Der Mitgliedstaat, der einen digitalen Führerschein umtauscht, setzt die Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats davon in Kenntnis und gibt die Gründe für den Umtausch an. Der Ausstellungsmitgliedstaat stellt sicher, dass der vorherige digitale Führerschein nicht mehr auf dem zu diesem Zweck vom Führerscheininhaber verwendeten elektronischen Gerät angezeigt werden kann. Die Mitgliedstaaten nutzen das EU-Führerscheinnetz zu Kommunikationszwecken.
(4)Die Ersetzung beschädigter, verloren gegangener oder gestohlener physischer Führerscheine oder missbräuchlich verwendeter digitaler Führerscheine kann nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat oder — wenn Artikel 20 Absatz 3 gilt — des Ausstellungsmitgliedstaats erlangt werden. Diese Behörden nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats des ursprünglichen Führerscheins vor. Wenn ein Führerschein durch einen anderen Mitgliedstaat als den Ausstellungsmitgliedstaat ersetzt wird und sich der ersetzte Führerschein noch im Besitz des Inhabers des jeweiligen Führerscheins befindet oder noch von ihm angezeigt werden kann, gelten die Verfahren nach Absatz 3.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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