Art. 16 – Auswirkungen der Aufhebung, der Entziehung, der Aussetzung oder der Einschränkung der Erlaubnis eines Fahrzeugführers zum Führen von Kraftfahrzeugen, seines Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit seines Führerscheins

DIR_2025_2205 · über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission

(1)Die Mitgliedstaaten verweigern Bewerbern, deren Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben, entzogen, ausgesetzt oder eingeschränkt wurde, die Ausstellung eines Führerscheins.
(2)Ein Mitgliedstaat verweigert die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, wenn deren Fahrerlaubnis, deren Führerschein oder die Anerkennung der Gültigkeit ihres Führerscheins im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats aufgehoben, entzogen, ausgesetzt oder eingeschränkt wurde.
(3)Die Fahrerlaubnis, ein Führerschein oder die Anerkennung seiner Gültigkeit gilt für die Zwecke dieses Artikels als aufgehoben, entzogen, ausgesetzt oder eingeschränkt, bis die betroffene Person die ihr von einem Mitgliedstaat auferlegten Bedingungen erfüllt, um die Fahrerlaubnis oder ihren Führerschein wiederzuerlangen oder die Anerkennung der Gültigkeit ihres Führerscheins wiederzuerhalten oder einen neuen Führerschein beantragen zu können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingungen, die sie auferlegen, um einer Person die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis oder ihres Führerscheins oder das Wiedererhalten der Anerkennung der Gültigkeit ihres Führerscheins oder die Beantragung eines neuen Führerscheins zu ermöglichen, verhältnismäßig und für Inhaber von Führerscheinen, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden, nicht diskriminierend sind und dass sie für sich allein nicht dazu führen, dass die Ausstellung eines Führerscheins oder die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auf unbestimmte Zeit verweigert wird.
(4)Wenn es aufgrund des Verhaltens oder der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit einer Person gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten dieser Person das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet auf unbestimmte Zeit untersagen, ohne ihr die Möglichkeit einzuräumen, die Fahrerlaubnis oder ihren Führerschein wiederzuerlangen oder die Anerkennung der Gültigkeit ihres Führerscheins wiederzuerhalten oder einen neuen Führerschein zu beantragen. Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat, der dieser Person das Führen von Fahrzeugen nicht untersagt hat, dieser Person nach Rücksprache mit dem Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes einen Führerschein ausstellen. Der Mitgliedstaat, der dieser Person das Führen von Fahrzeugen untersagt hat, kann jedoch die Anerkennung eines Führerscheins, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in seinem jeweiligen Hoheitsgebiet auf unbestimmte Zeit verweigern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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