Art. 17 – Regelung für das begleitete Fahren

DIR_2025_2205 · über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission

(1)Ungeachtet des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten Bewerbern, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, Führerscheine für die Klasse B nach Artikel 10 Absatz 1 aus, auf denen der in Anhang I Teil E genannte Unionscode 98.02 vermerkt ist.
(2)Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b bzw. d können Mitgliedstaaten Bewerbern, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, für das Fahren in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten Führerscheine für die Klassen C1, C1E oder C nach Artikel 10 Absatz 1 ausstellen, sofern der Bewerber Inhaber eines Befähigungsnachweises ist, der für die Klasse C nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2561 oder für die Klassen C1 und C1E nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2561 ausgestellt wurde und auf dem der in Anhang I Teil E genannte Unionscode 98.02 vermerkt ist. Führerscheine, die nach Unterabsatz 1 ausgestellt wurden, werden von anderen Mitgliedstaaten, die solche Führerscheine ausstellen, anerkannt.
(3)Inhaber eines Führerscheins mit dem in Anhang I Teil E genannten Unionscode 98.02, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur dann diese Fahrzeuge führen, wenn sie von einer Person auf dem Beifahrersitz begleitet werden, die ihnen während der Fahrt Unterstützung leisten kann. Die Begleitperson muss die Vorschriften für das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss einhalten. Die Begleitperson a) muss mindestens 24 Jahre alt sein; b) muss Inhaber eines vor mehr als fünf Jahren in der Union ausgestellten Führerscheins der entsprechenden Klasse sein; c) darf in den letzten fünf Jahren in dem Ausstellungsmitgliedstaat des unter Buchstabe b genannten Führerscheins nicht mit einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust belegt worden sein. Ein anderer Mitgliedstaat als der unter Buchstabe c genannte Ausstellungsmitgliedstaat kann vorsehen, dass infolge eines in seinem Hoheitsgebiet begangenen Delikts, das eine Eignung als Begleitperson gemäß diesem Artikel beeinträchtigen könnte, eine Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust in seinem Hoheitsgebiet durchgesetzt wird.
(4)Die Mitgliedstaaten können die Identifizierung der in Absatz 3 genannten Begleitpersonen vorschreiben, um die Einhaltung dieses Artikels zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der möglichen Begleitpersonen im Hinblick auf einen bestimmten begleiteten Fahrer begrenzen. Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet zusätzliche Bedingungen vorschreiben, die von der Begleitperson des Inhabers eines von ihnen ausgestellten Führerscheins erfüllt werden müssen. Diese Bedingungen müssen verhältnismäßig und zur Verwirklichung der Ziele der Regelung für das begleitete Fahren geeignet sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von derartigen zusätzlichen Bedingungen. Die Kommission macht die Informationen über diese zusätzlichen Bedingungen der Öffentlichkeit zugänglich. Die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an Personen, die den Inhaber eines Führerscheins der Klassen C, C1E oder C1 begleiten, können insbesondere beinhalten, dass die Begleitperson a) über die einschlägige Qualifikation und Ausbildung gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2561 verfügt; oder b) im Rahmen ihrer regelmäßigen Weiterbildung im Zusammenhang mit dem Befähigungsnachweis eine spezielle Schulung von mindestens sieben Stunden absolviert hat, die auf 14 Stunden ausgeweitet werden kann, um die nötigen beruflichen und pädagogischen Fähigkeiten zu erwerben.
(5)Die Regelung für das begleitete Fahren schränkt nicht bestehende Möglichkeiten der Mitgliedstaaten ein, das Mindestalter für Bewerber für Führerscheine der Klasse B nach Artikel 7 Absatz 2 zu senken oder entsprechende Bedingungen auf nationaler Ebene anzuwenden.
(6)Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins mit dem in Anhang I Teil E genannten Unionscode 98.02 für Bewerber anwenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie unterrichten die Kommission hiervon. Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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