(1)Als Ort des ordentlichen Wohnsitzes gilt der Ort, an dem sich eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder — bei Personen ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. in den letzten 365 Tagen an mindestens 185 Tagen, aufhält. Als Ort des ordentlichen Wohnsitzes einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Person ist nicht verpflichtet, diese Voraussetzung zu erfüllen, wenn sie in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer lebt. Der Besuch einer Universität oder einer Schule stellt keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes dar.
(2)Für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 3 Buchstabe b und des Artikels 13 Absatz 4 liegt der Ort des ordentlichen Wohnsitzes der Angehörigen der in Drittländern akkreditierten diplomatischen Dienste der Union — das heißt der Beamten der zuständigen Dienststellen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie abgeordnetes Personal der diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten und alle sonstigen Bediensteten oder Auftragnehmer, die für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Bereich der Außenvertretung tätig sind und die zur Erfüllung ihrer vertraglichen Aufgaben in den letzten 365 Tagen mindestens 181 Tage außerhalb der Union gelebt haben — oder ihrer Mitgliedstaaten sowie ihrer Familienangehörigen, die zu ihrem Haushalt gehören, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die die Führerscheine, die erneuert oder ersetzt werden, ausgestellt haben.
(3)Wenn der Inhaber eines Führerscheins nicht nachweisen kann, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 begründet hat, so kann er seinen Führerschein in Ausnahmefällen in dem Ausstellungsmitgliedstaat erneuern oder ersetzen lassen.
(4)Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e und für den besonderen Zweck der erstmaligen Ausstellung eines Führerscheins der Klasse B kann ein Bewerber, der seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begründet hat, seinen Führerschein von letzterem Mitgliedstaat ausstellen lassen, wenn es im Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nicht möglich ist, die theoretische oder die praktische Prüfung oder beide Prüfungen in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Staatsangehörigkeit des Bewerbers, die auch eine Amtssprache der Union ist, oder mithilfe eines Dolmetschers abzulegen. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1724 informieren die Mitgliedstaaten und die Kommission die Nutzer darüber, für welche Sprachen in jedem Mitgliedstaat eine Übersetzung oder eine Verdolmetschung der theoretischen und praktischen Prüfungen bereitgestellt wird.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025
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