Art. 23 – Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

DIR_2025_2205 · über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission

(1)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Anzahl der ausgestellten, erneuerten, ersetzten, entzogenen und umgetauschten Führerscheine für jede Führerscheinklasse. Die Daten werden für digitale und physische Führerscheine gesondert bereitgestellt.
(2)Um die Ausarbeitung des in Artikel 24 genannten Berichts der Kommission zu erleichtern, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 26. November 2029 und danach alle fünf Jahre Statistiken über Straßenverkehrsunfälle, bei denen eine Person verletzt oder getötet wurde und an denen Berufskraftfahrer beteiligt waren, insbesondere Fahrer im Alter von 17 Jahren im Rahmen der Regelung für das begleitete Fahren nach Artikel 17 Absatz 2.
(3)Die Mitgliedstaaten können der Kommission regelmäßig Angaben bezüglich ihrer nationalen Rechtsvorschriften über den Umgang mit nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten und damit zusammenhängender Überlegungen zur Straßenverkehrssicherheit übermitteln und Informationen bereitstellen, wenn Bedenken im Zusammenhang mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer festgestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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