Art. 2 – Begriffsbestimmungen

DIR_2025_2205 · über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.„Führerschein“ ein in physischem oder digitalem Format oder in beiden Formaten vorliegendes Dokument, mit dem die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen bescheinigt wird und in dem die Bedingungen angegeben sind, unter denen der Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist;
2.„physischer Führerschein“ einen Führerschein in physischem Format;
3.„digitaler Führerschein“ einen Führerschein in digitalem Format;
4.„Kraftfahrzeug“ jedes Straßenfahrzeug mit Eigenantrieb mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen;
5.„zweirädriges Kraftfahrzeug“ ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17);
6.„dreirädriges Kleinkraftrad“ ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
7.„leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug“ ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
8.„Kraftrad“ ein zweirädriges Fahrzeug mit oder ohne Beiwagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
9.„dreirädriges Kraftfahrzeug“ ein mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattetes Fahrzeug im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
10.„Kraftwagen“ alle Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen, einschließlich Oberleitungsomnibussen;
11.„Oberleitungsomnibusse“ alle Fahrzeuge, die mit einer elektrischen Leitung verbunden werden können und nicht schienengebunden sind;
12.„schweres vierrädriges Kraftfahrzeug“ ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
13.„Wohnmobil“ ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse M im Sinne von Artikel 4 und Anhang I Nummer 5.1 der Verordnung (EU) 2018/858;
14.„Krise“ ein außergewöhnliches, unerwartetes und plötzliches natürliches oder vom Menschen verursachtes Ereignis außergewöhnlicher Art und außergewöhnlichen Ausmaßes, das sich innerhalb oder außerhalb der Union ereignet, erhebliche direkte oder indirekte Auswirkungen auf den Straßenverkehr hat, und auch die Möglichkeit der Führerscheininhaber oder der zuständigen nationalen Behörden, die für deren Erneuerung erforderlichen Schritte einzuleiten, verhindert oder erheblich beeinträchtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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