Art. 13 – Risikobasierter und schrittweiser Ansatz

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Risiken potenziell und tatsächlich kontaminierter Standorte für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ermittelt, beherrscht und auf einem annehmbaren Niveau gehalten werden, wobei sie die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Bodenkontamination und der gemäß Artikel 16 Absatz 4 getroffenen Risikoverringerungsmaßnahmen berücksichtigen. Diese Risiken können unter Berücksichtigung der derzeitigen und der geplanten Landnutzung bei jedem der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Schritte bewertet werden. Die Mitgliedstaaten legen eine Hierarchie der Verantwortlichkeit fest, um die für die standortspezifische Umsetzung von Absatz 2 Buchstaben b und c dieses Artikels verantwortliche Partei bzw. verantwortlichen Parteien zu bestimmen.
(2)Unbeschadet strengerer Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht ergeben, legen die Mitgliedstaaten bis zum 17. Dezember 2029 einen risikobasierten und schrittweisen Ansatz für Folgendes fest: a) Ermittlung potenziell kontaminierter Standorte gemäß Artikel 14; b) Untersuchung potenziell kontaminierter Standorte gemäß Artikel 15; c) standortspezifische Risikobewertung und Umgang mit kontaminierten Standorten gemäß Artikel 16.
(3)Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und wirksam die Möglichkeit, a) zur Ausarbeitung und konkreten Umsetzung des in Absatz 2 genannten risikobasierten und schrittweisen Ansatzes Stellung zu nehmen; b) für die unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten relevante Informationen bereitzustellen, z. B. aus Forschungsprojekten gewonnene Daten über das Human-Biomonitoring oder die Umweltüberwachung; c) Informationen im Hinblick auf die Berichtigung der Daten im Register für tatsächlich und potenziell kontaminierte Standorte gemäß Artikel 17 bereitzustellen. Die Stellungnahmen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes sind bei der Ausarbeitung und Umsetzung des risikobasierten und schrittweisen Ansatzes durch die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen;
(4)Für die Zwecke von Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten auch durch öffentliche Bekanntmachungen und elektronische Medien sicher, dass relevante Informationen der Öffentlichkeit rechtzeitig, angemessen und wirksam zugänglich gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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