(1)Die Mitgliedstaaten bewerten die Bodengesundheit in all ihren Bodenbezirken und damit verbundenen Bodeneinheiten auf Grundlage der im Zusammenhang mit der Bodenüberwachung gemäß den Artikeln 6 bis 9 für jeden der in Anhang I Teile A und B aufgeführten Bodendeskriptoren erhobenen Daten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bewertungen der Bodengesundheit alle sechs Jahre durchgeführt werden und die erste Bewertung der Bodengesundheit bis zum 17. Dezember 2031 durchgeführt wird.
(2)Die Bodengesundheit wird in Bezug auf jeden Aspekt der Bodendegradation anhand der unverbindlichen nachhaltigen Zielwerte und der operativen Auslösewerte für das entsprechende Kriterium für einen gesunden Bodenzustand gemäß Artikel 7 Absätze 2, 5 und 6 bewertet.
(3)Die Mitgliedstaaten analysieren die Werte der in Anhang I Teil C aufgeführten Bodendeskriptoren unter Berücksichtigung der einschlägigen Daten und verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, um zu ermitteln, ob ein kritischer Verlust von Ökosystemleistungen vorliegt. Die Mitgliedstaaten analysieren die Werte der in Anhang I Teil D aufgeführten Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag, um die Auswirkungen der Bodenversiegelung und des Bodenabtrags auf den Verlust von Ökosystemleistungen sowie auf die in der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Ziele und Vorgaben zu bewerten.
(4)Die Mitgliedstaaten können Verbesserungen für jeden in Anhang I Teile A, B und C aufgeführten Bodendeskriptor identifizieren.
(5)Ein guter Zustand für einen in Anhang I Teile A und B aufgeführten Deskriptor gilt als erreicht, wenn der unverbindliche nachhaltige Zielwert erreicht ist. Die Mitgliedstaaten legen ein Intervall von Werten für die in Anhang I Teile A und B aufgeführten Bodendeskriptoren fest, die einen moderaten Zustand und einen schlechten Zustand in Bezug auf die operativen Auslösewerte darstellen. Nur das Intervall für den moderaten Zustand darf null sein.
(6)Auf der Grundlage der gemäß diesem Artikel durchgeführten Bewertungen der Bodengesundheit ermitteln die zuständigen Behörden nach Artikel 5 — gegebenenfalls in Abstimmung mit den lokalen, regionalen und nationalen Behörden — für jeden Bodenbezirk die Flächen, auf denen die jeweiligen Kriterien für einen gesunden Bodenzustand nicht erfüllt werden und für die eine Unterstützung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz gemäß Artikel 11 erforderlich ist, und informieren die Öffentlichkeit gemäß Artikel 20 in zusammengefasster Form darüber. Die Daten aus der Überwachung der Bodengesundheit, die Ergebnisse der Bewertungen der Bodengesundheit und die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Analyse fließen in die Ausarbeitung der in Anhang III aufgeführten Programme, Pläne, Zielvorgaben und Maßnahmen ein.
(7)Um zur Verbesserung der Bodengesundheit beizutragen, ermitteln die zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 — gegebenenfalls in Abstimmung mit lokalen, regionalen und nationalen Behörden — für jeden Bodenbezirk die Gebiete, die ein hohes Potenzial zur Verbesserung der Bodengesundheit durch Entsiegelung oder Wiederherstellung des Bodens aufweisen. Das Potenzial von versiegelten Bodenflächen und Gebieten, in denen Boden abgetragen wurde, wird auf der Grundlage der technischen Durchführbarkeit, der Kosteneffizienz und des Ausmaßes der Verbesserung der Bodengesundheit, die erreicht werden kann, bewertet.
(8)Zusätzlich zu den in Artikel 20 festgelegten Pflichten und gemäß dem nationalen Recht übermitteln die Mitgliedstaaten den betreffenden Landeigentümern und Landbewirtschaftern auf deren Ersuchen Bodengesundheitsdaten gemäß den Artikeln 6 bis 9 und die Ergebnisse der gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführten Bewertungen der Bodengesundheit, insbesondere um die Entwicklung der wissenschaftlich fundierten Empfehlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a zu unterstützen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025
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