Art. 12 – Grundsätze zur Minderung des Flächenverbrauchs

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

Unbeschadet der Autonomie der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Raumplanung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei neuer Bodenversiegelung und neuem Bodenabtrag im Rahmen des Flächenverbrauchs den folgenden Grundsätzen auf der geeigneten räumlichen Ebene in ihrem Hoheitsgebiet Rechnung getragen wird:
a)Vermeidung des Verlusts der Fähigkeit des Bodens, zahlreiche Ökosystemleistungen wie unter anderem die Erzeugung von Nahrungsmitteln zu erbringen, oder dessen Verringerung auf das kleinstmögliche Maß, unter Anwendung folgender Mittel: i) Verringerung der von Bodenversiegelung und Bodenabtrag betroffenen Bodenfläche auf das kleinstmögliche Maß, insbesondere durch Förderung der Wiederverwendung und der Umnutzung versiegelter Böden wie zum Beispiel bestehender Gebäude, ii) Auswahl von Gebieten, in denen der Verlust von Ökosystemleistungen möglichst gering wäre, insbesondere Gebiete mit stark degradierten Böden wie Brachflächen, und iii) Durchführung der Bodenversiegelung und des Bodenabtrags auf eine Art und Weise, durch die die negativen Auswirkungen auf den Boden so gering wie möglich gehalten werden, insbesondere indem angrenzende Böden geschützt werden oder die Bodenversiegelung so umkehrbar wie möglich gehalten wird;
b)Verfolgung des Ziels, den Verlust der Fähigkeit des Bodens zur Erbringung zahlreicher Ökosystemleistungen in angemessenem Maße zu kompensieren, auch durch die Wiederherstellung von Ökosystemleistungen durch die Förderung der Entsiegelung versiegelter Böden und die Wiederherstellung von Gebieten, in denen Boden abgetragen wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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