Art. 9 – Messungen und Methoden

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

(1)Die Mitgliedstaaten bestimmen die Anzahl und Lage der Probenahmestellen nach der in Anhang II Teil A beschriebenen Methode.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten einschlägige Karten der Bodendeskriptoren, die ersten Probenahmestellen und die einschlägigen Daten im Zusammenhang mit Probenahmestellen, die im Rahmen früherer LUCAS-Bodenerhebungen erhoben wurden.
(2)Nach der Bestimmung der Anzahl und Lage der Probenahmestellen und vor der Stichprobenerhebung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jeden potenziellen Unterstützungsbedarf in Bezug auf Beprobungen vor Ort und Bodenanalysen sowie jeden sonstigen Bedarf im Zusammenhang mit der Stichprobenerhebung mit.
In Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet die Kommission den Bedarf an Unterstützung und legt einen angemessenen Umfang an Unterstützung fest.
Leistet die Kommission Unterstützung gemäß diesem Absatz, so passt der betreffende Mitgliedstaat die Stichprobenerhebung entsprechend an.
Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Einzelheiten für diese Unterstützung fest.
Leistet die Kommission Unterstützung für die Beprobungen vor Ort, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass die Kommission In-situ-Bodenbeprobungen durchführen kann.
(3)Die Mitgliedstaaten und — sofern die Kommission Unterstützung gemäß Absatz 2 leistet — die Kommission führen im Einklang mit der schriftlichen Vereinbarung nach Absatz 2 Unterabsatz 3 Bodenmessungen durch, indem sie — soweit relevant — an den in Absatz 1 genannten Probenahmestellen Bodenproben entnehmen und Daten erheben, verarbeiten und analysieren, um folgende Werte zu ermitteln: a) Werte der in Anhang I aufgeführten Bodendeskriptoren; b) gegebenenfalls Werte der zusätzlichen Bodendeskriptoren nach Artikel 7 Absatz 7; Die Mitgliedstaaten sind von der Pflicht zur Entnahme von Bodenproben aus versiegeltem Boden und Gebieten, in denen Boden abgetragen wurde, ausgenommen.
Die Mitgliedstaaten können die Gebiete, die nicht von Versalzung bedroht sind, von der Messung der elektrischen Leitfähigkeit gemäß Anhang I Teil A ausnehmen und unterrichten die Kommission hiervon unter Vorlage einer Erklärung.
Die In-situ-Bodenbeprobung ist gemäß den in Anhang II Teil A Nummer 2 festgelegten Mindestkriterien für die Methode der Feldstichprobenerhebung durchzuführen.
Für die in Anhang I Teil C aufgeführten Deskriptoren für die Bodenkontamination können die Mitgliedstaaten die Probenahmestellen auf eine relevante Teilmenge der Gesamtzahl der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels bestimmten Probenahmestellen beschränken.
Für den in Anhang I Teil C aufgeführten Deskriptor für den Verlust an biologischer Vielfalt im Boden führen die Mitgliedstaaten Messungen an mindestens 5 % der Gesamtzahl der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels bestimmten Probenahmestellen durch.
(4)Sofern die Daten in demselben Überwachungszyklus erhoben wurden, in dem auch die Stichprobenerhebung durchgeführt wurde, und die Erhebung gemäß den in Anhang II Teil A Nummer 2 und Teil B genannten Methodendurchgeführt wurde, können die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 dieses Artikels durchzuführenden Bodenmessungen gegebenenfalls folgende Messungen umfassen: a) Messungen der Mitgliedstaaten im Einklang mit bestehenden nationalen oder subnationalen Netzen zur Bodenüberwachung und Bodenerhebungen, b) Messungen der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht und Völkerrecht, c) Messungen privater Akteure, von Forschungseinrichtungen und anderer Parteien, sofern verfügbar.
Für die Durchführung der ersten Bodenmessungen gemäß Absatz 8 beginnt der Zyklus für die Erhebung der Daten gemäß Unterabsatz 1, soweit diese Daten verfügbar sind, am 16.
Dezember 2024.
(5)Die Mitgliedstaaten erheben, verarbeiten und analysieren Daten, um die Werte der in Anhang I Teil D aufgeführten Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag zu bestimmen.
(6)Die Mitgliedstaaten befolgen die nachstehenden Verfahren und Bestimmungen: a) Methoden zur Bestimmung oder Schätzung der Werte der Bodendeskriptoren gemäß Anhang II Teil B; b) methodische Mindestkriterien für die Bestimmung der Werte der Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag gemäß Anhang II Teil C; c) etwaige von der Kommission gemäß Absatz 13 dieses Artikels festgelegte Anforderungen.
Die Mitgliedstaaten können andere als die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Methoden anwenden, sofern validierte Transferfunktionen, wie in Spalte 4 der Tabelle in Anhang II Teil B vorgeschrieben, verfügbar sind.
(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Laboratorien oder deren Vertragspartner, die Bodenmessungen durchführen, die aufgrund von Absatz 3 von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, Qualitätsmanagementverfahren anwenden, die mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen unionsweit oder international anerkannten Normen im Einklang stehen, und Zugang zu entsprechend qualifiziertem Personal mit angemessener Schulung sowie zu Infrastruktur, Ausrüstung und Produkten haben, die für die Durchführung von Bodenmessungen erforderlich sind.
Bei der Bewertung der Einhaltung der Qualitätsmanagementverfahren können die Mitgliedstaaten eine Akkreditierung für eine der Methoden zur Bestimmung der Werte der Bodendeskriptoren gemäß Anhang II Teil B für ausreichend erachten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Laboratorien oder deren Vertragspartner, die Bodenmessungen durchführen, die aufgrund von Absatz 3 von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, ihre Kompetenz für die Analyse einschlägiger Messgrößen nachweisen durch a) die Teilnahme an Eignungsprüfungsprogrammen, die die Analysemethoden für Messgrößen in Konzentrationsbereichen abdecken, die repräsentativ für die Bodenüberwachungsprogramme sind, sofern verfügbar, b) die Analyse von Referenzmaterialien, die repräsentativ für die entnommenen Bodenproben sind und angemessene Konzentrationen enthalten, sofern verfügbar.
Führt die Kommission die Bodenmessungen gemäß den Absätzen 3 und 4 durch, so gilt der vorliegende Absatz für die Kommission.
(8)Die Mitgliedstaaten und, sofern die Kommission Unterstützung gemäß Absatz 2 leistet, die Kommission stellen sicher, dass die ersten Bodenmessungen bis zum 17.
Dezember 2030 durchgeführt werden.
(9)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen einer Beprobungskampagne alle sechs Jahre oder im Rahmen eines kontinuierlichen Probenahmeplans während des entsprechenden Sechsjahreszeitraums neue Bodenmessungen durchgeführt werden.
(10)Abweichend von Absatz 9 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten vor der zweiten und den nachfolgenden Beprobungskampagnen beschließen, in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder Teilen ihres Hoheitsgebiets keine neuen Bodenmessungen für einen Bodendeskriptor durchzuführen, wenn auf der Grundlage zuvor gemäß dem vorliegenden Artikel und den Artikeln 6, 7 und 8 erhobener Daten und aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse, einschließlich Bodenprognosemodellen, gestützt durch eine in Bezug auf die geografische und zeitliche Abdeckung statistisch signifikante Menge an Felddaten, nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sich der Wert eines solchen Bodendeskriptors seit dem letzten Überwachungszyklus im Hinblick auf den Unsicherheitsgrad der Messung nicht wesentlich verändert hat.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission einen solchen Beschluss unverzüglich mit.
Die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für die Durchführung von Bodenmessungen für denselben Deskriptor in zwei aufeinanderfolgenden Beprobungskampagnen.
(11)Die Mitgliedstaaten lagern eine repräsentative Teilmenge der Bodenproben für jeden Überwachungszyklus für eine Dauer von mindestens zwei Überwachungszyklen in speziellen Bodenarchiven ein.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, Bodenproben aus ihren Gebieten in äußerster Randlage nicht einzulagern.
Lagern die Mitgliedstaaten Bodenproben in ihren speziellen Bodenarchiven, so legen sie die Bedingungen für den Zugang zu diesen Bodenproben und deren Verwendung fest.
Beschließen die Mitgliedstaaten, eine repräsentative Teilmenge ihrer Bodenproben an das spezielle Bodenarchiv der Kommission zu übertragen, so sorgt die Kommission für diese Übertragung.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission legen die Einzelheiten für den Versand dieser Bodenproben sowie die Bedingungen für ihren Zugang und ihre Verwendung fest.
Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten alle Ergebnisse weiterer Prüfungen relevanter Parameter oder künftiger Analysen neu auftretender Parameter.
Die Kommission lagert die Bodenproben gemäß ihrem Archivierungsprotokoll.
(12)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Werte der Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag auf der Grundlage der verfügbaren Informationen mindestens alle drei Jahre aktualisiert werden.
(13)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II Teil B und zur Anpassung der darin genannten Referenzmethoden an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen, insbesondere wenn die Werte von Bodendeskriptoren durch Bodenfernerkundungsprodukte gemäß Artikel 6 Absatz 4 bestimmt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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