(1)Bei der Überwachung und Bewertung der Bodengesundheit wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teile A, B und C aufgeführten Bodendeskriptoren an. Bei der Überwachung der Bodenversiegelung und des Bodenabtrags wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil D aufgeführten Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag an.
(2)Bei der Bewertung der Bodengesundheit wenden die Mitgliedstaaten Kriterien für einen gesunden Bodenzustand an, die Folgendes umfassen: a) unverbindliche nachhaltige Zielwerte gemäß Anhang I Teile A und B und b) operative Auslösewerte, die gemäß Absatz 6 festgelegt wurden.
(3)Die Mitgliedstaaten legen die Liste organischer Kontaminanten für den in Anhang I Teil B genannten Bodenkontaminationsdeskriptor fest. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten die indikative Liste der Bodenkontaminanten nach Absatz 8 berücksichtigen.
(4)Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste von Kontaminanten für die Bodenkontaminationsdeskriptoren gemäß Anhang I Teil C, einschließlich Pestiziden, ihrer Metaboliten und Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS), die das höchste Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen, und berücksichtigen dabei die indikative Liste der Bodenkontaminanten nach Artikel 8 sowie — sofern vorhanden — relevante Informationen über Folgendes: a) die Toxizität des Bodenkontaminanten; b) die Persistenz und Mobilität des Bodenkontaminanten; c) mögliche Quellen und mögliches Auftreten des Bodenkontaminanten; d) quantitative Daten über die Erzeugung, die Verwendung, den Verbrauch oder die Verkaufsmengen der entsprechenden Substanzen in den betreffenden Mitgliedstaaten; e) Human-Biomonitoringdaten aus Forschungsprojekten sowie das Vorhandensein von Kontaminanten in Umweltmedien.
(5)Die Mitgliedstaaten legen die unverbindlichen nachhaltigen Zielwerte für die in Anhang I Teil B aufgeführten Bodendeskriptoren gemäß den Bestimmungen in Spalte 3 der Tabelle in Anhang I Teil B fest.
(6)Die Mitgliedstaaten legen für jeden in Anhang I Teile A und B aufgeführten Bodendeskriptor einen oder mehrere operative Auslösewerte fest, die den Grad der jeweiligen Bodendegradation widerspiegeln, auf deren Grundlage eine Unterstützung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz gemäß Artikel 11 erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können den operativen Auslösewert für einen oder mehrere Bodendeskriptoren auf demselben Niveau festsetzen wie den unverbindlichen nachhaltigen Zielwert für diese Bodendeskriptoren.
(7)Die Mitgliedstaaten können über die in Anhang I aufgeführten hinaus zusätzliche Bodendeskriptoren und Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag festlegen.
(8)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie gemäß den Absätzen 2 bis 8 Bodendeskriptoren, Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag oder Kriterien für einen gesunden Bodenzustand festlegen oder anpassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025
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