Art. 4 – Bodenbezirke und Bodeneinheiten

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

(1)Die Mitgliedstaaten grenzen für Verwaltungszwecke einen oder mehrere Bodenbezirke ab, die ihr gesamtes Hoheitsgebiet abdecken und für die eine oder mehrere gemäß Artikel 5 benannte zuständige Behörden zuständig sind.
(2)Die Mitgliedstaaten legen Bodeneinheiten, die zusammen ihr gesamtes Hoheitsgebiet abdecken, für die Zwecke der Gestaltung der Überwachung der Bodengesundheit und der Berichterstattung über die Bodengesundheit — mit einem gewissen Unsicherheitsgrad — innerhalb dieser Bodeneinheit fest, wobei sie Folgendes berücksichtigen: a) die geografische Ausdehnung der gemäß Absatz 1 abgegrenzten Bodenbezirke; b) den Bodentyp, wie er in der von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) in Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) veröffentlichten Bodenregionenkarte der Europäischen Union und ihrer Nachbarstaaten im Maßstab 1:5 000 000 definiert ist; c) die Landnutzungskategorien, ausgenommen Wasserkörper, gemäß der Verordnung (EU) 2018/841.
(3)Für die Zwecke der Festlegung ihrer Bodeneinheiten können die Mitgliedstaaten — sofern auf Unions-, nationaler oder subnationaler Ebene verfügbar — Aktualisierungen der in Absatz 2 genannten Daten oder detailliertere Daten, die diesen Daten gleichwertig sind, verwenden. Die Mitgliedstaaten können bei der Festlegung ihrer Bodeneinheiten zusätzliche Geodaten wie Daten über das Klima, die Umweltzonen gemäß den einschlägigen wissenschaftlichen Studien oder Berichten oder die Flusseinzugsgebiete berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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