Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.„Boden“ die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein oder dem Ausgangsmaterial und der Landoberfläche befindet und die aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen besteht;
2.„Ökosystem“ einen dynamischen Komplex von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden;
3.„Ökosystemleistungen“ die direkten oder indirekten Beiträge von Ökosystemen zu den umweltbezogenen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und sonstigen Vorteilen, die Menschen aus diesen Ökosystemen ziehen;
4.„Bodenbiodiversität“ die Vielfalt des Lebens im Boden, von Genen bis zu Gemeinschaften von Organismen, und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören, d. h. von Bodenmikrohabitaten bis zu Landschaften;
5.„Bodengesundheit“ den physikalischen, chemischen und biologischen Zustand des Bodens, der die Fähigkeit des Bodens bestimmt, als lebenswichtiges Ökosystem zu funktionieren und Ökosystemleistungen zu erbringen;
6.„Bodenresilienz“ die Fähigkeit des Bodens, seine Funktionen zu erhalten, und seine Fähigkeit, Ökosystemleistungen zu erbringen, zu bewahren sowie Störungen standzuhalten und sich von ihnen zu erholen;
7.„Bodenbewirtschaftungspraktiken“ Praktiken, die sich auf die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Bodens auswirken;
8.„Bodenbezirk“ einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, der von diesem Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie abgegrenzt wurde;
9.„Bodeneinheit“ eine räumlich abgegrenzte Fläche innerhalb eines Bodenbezirks, die sich aus der Schnittmenge einer Reihe von Geodaten ergibt, die als Faktoren für die statistische Homogenität innerhalb dieses Bodenbezirks herangezogen werden;
10.„Bodendeskriptor“ einen Parameter, der ein physikalisches, chemisches oder biologisches Merkmal der Bodengesundheit beschreibt;
11.„Bewertung der Bodengesundheit“ die Evaluierung der Bodengesundheit auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen der Werte der Bodendeskriptoren;
12.„Bodenkontamination“ das Vorhandensein eines Stoffes im Boden auf einem Niveau, das direkt oder indirekt für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt schädlich sein kann;
13.„Kontaminant“ einen Stoff, der Bodenkontamination oder Kontamination von Grundgestein oder Ausgangsmaterial verursachen kann;
14.„potenziell kontaminierter Standort“ einen abgegrenzten Bereich, in dem aufgrund einschlägiger Erkenntnisse Bodenkontamination oder Kontamination von Grundgestein oder Ausgangsmaterial aufgrund anthropogener punktueller Tätigkeiten zu vermuten ist;
15.„kontaminierter Standort“ einen abgegrenzten Bereich, in dem Bodenkontamination oder Kontamination von Grundgestein oder Ausgangsmaterial aufgrund anthropogener punktueller Tätigkeiten nachgewiesen wurde;
16.„Land“ die Erdoberfläche, die nicht ständig von Wasserkörpern bedeckt ist;
17.„Bodenbedeckung“ die physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche;
18.„Bodenversiegelung“ die Bedeckung von Boden mit vollständig oder teilweise undurchlässigem Material;
19.„versiegelter Boden“ eine Bodenfläche, auf der eine Bodenversiegelung erfolgt ist;
20.„Bodenabtrag“ den vorübergehenden oder langfristigen vollständigen oder teilweisen Abtrag von Boden in einem Bereich;
21.„Entsiegelung“ die Umwandlung von versiegeltem Boden in nicht versiegelten Boden;
22.„Transferfunktion“ eine mathematische Regel, mit der der Wert einer Messung, die mit einer von der Referenzmethode abweichenden Methode durchgeführt wurde, in den Wert umgewandelt werden kann, der sich aus einer Messung nach der Referenzmethode ergeben würde;
23.„betroffene Öffentlichkeit“ die von der Bodendegradation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse an den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der Pflichten aus dieser Richtlinie, einschließlich Landeigentümer, Landbewirtschafter und Landnutzer sowie Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen und alle Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen;
24.„Bodenregenerierung“ eine bewusste Maßnahme, die darauf abzielt, für degradierte Böden einen gesunden Zustand herzustellen;
25.„Risiko“ die Wahrscheinlichkeit schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt infolge der Exposition gegenüber Bodenkontamination oder der Kontamination von Grundgestein oder Ausgangsmaterial;
26.„Bodenuntersuchung“ ein Verfahren, das in mehreren und iterativen Stufen durchgeführt werden kann, um das Vorhandensein und den Gehalt an Kontaminanten im Boden, Grundgestein oder Ausgangsmaterial zu bewerten und gegebenenfalls einen kontaminierten Standort zu beschreiben und seine Ausdehnung zu bestimmen;
27.„Bodensanierung“ eine Reihe von Maßnahmen, durch die die Kontaminanten im Boden, Grundgestein oder Ausgangsmaterial vermindert, isoliert oder immobilisiert werden;
28.„Risikoverringerungsmaßnahmen“ Maßnahmen, die darauf abzielen, die von kontaminierten Standorten für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgehenden Risiken zu vermindern, entweder im Wege der Bodensanierung oder durch Veränderung der Beziehung zwischen Quelle, Pfad und Rezeptor ohne Veränderung der Eigenschaften der Kontamination als solcher.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025
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