Art. 6 – Überwachungsrahmen für Bodengesundheit und für Bodenversiegelung und Bodenabtrag

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

(1)Die Mitgliedstaaten richten auf einer für Bodendeskriptoren und Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag geeigneten Ebene einen Überwachungsrahmen ein (im Folgenden „Bodenüberwachungsrahmen“), um sicherzustellen, dass die Bodengesundheit, die Bodenversiegelung und der Bodenabtrag im Einklang mit diesem Artikel und den Anhängen I und II regelmäßig, kohärent und genau überwacht wird. Der Bodenüberwachungsrahmen stützt sich auf bestehende Überwachungsrahmen auf nationaler Ebene und auf Unionsebene und schließt gegebenenfalls Daten aus der Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS) mit ein. Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten ihren Bodenüberwachungsrahmen für ihre Gebiete in äußerster Randlage anpassen, um den Besonderheiten dieser Gebiete Rechnung zu tragen.
(2)Die Mitgliedstaaten überwachen in jeder Bodeneinheit die Bodengesundheit und in jedem Bodenbezirk die Bodenversiegelung und den Bodenabtrag.
(3)Der Überwachungsrahmen stützt sich auf Folgendes: a) die Bodendeskriptoren und Kriterien für einen gesunden Bodenzustand gemäß Artikel 7; b) die gemäß Artikel 9 Absatz 1 festzulegenden Probenahmestellen; c) die von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von der Kommission gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 durchzuführenden Bodenmessungen; d) falls vorhanden, wissenschaftlich solide Fernerkundungsdaten und -produkte und die daraus resultierenden Daten gemäß Absatz 4 dieses Artikels; e) die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag.
(4)Die Kommission und die Europäische Umweltagentur (EUA) nutzen vorhandene Erdbeobachtungsdaten und Produkte im Rahmen der Copernicus-Komponente des mit der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichteten Weltraumprogramms der Union, um in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Möglichkeiten in Bezug auf Bodenfernerkundungsprodukte zu erforschen und diese zu entwickeln, um den Mitgliedstaaten die notwendigen Daten über die Bodenversiegelung und den Bodenabtrag an die Hand zu geben, und die Mitgliedstaaten so bei der Überwachung der einschlägigen Bodendeskriptoren zu unterstützen.
(5)Bis zum 17. Dezember 2027 richten die Kommission und die EUA auf der Grundlage bestehender Daten ein digitales Portal für Bodengesundheitsdaten ein (im Folgenden „digitales Portal für Bodengesundheitsdaten“), um in einem georeferenzierten Geodatenformat den Zugriff zumindest auf folgende auf der Ebene der Bodeneinheiten oder auf detaillierterer Ebene in aggregierter Form verfügbare Bodengesundheitsdaten zu gewähren: a) Bodenmessungen nach Artikel 9 Absätze 3 und 4; b) einschlägige Bodenfernerkundungsdaten und -produkte und die daraus resultierenden Daten gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels. Die Verarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Bodengesundheitsdaten und der Zugriff darauf erfolgen gemäß dem einschlägigen Unionsrecht.
(6)Die Kommission und die EUA stellen sicher, dass die Mitgliedstaaten rechtzeitig und wirksam die Möglichkeit erhalten, Bodengesundheitsdaten zu überprüfen und Fehlerkorrekturen zu verlangen, bevor diese Daten über das digitale Portal für Bodengesundheitsdaten veröffentlicht werden. Die Kommission und die EUA stellen sicher, dass diese Möglichkeit auch bei allen anderen Berichten gegeben wird, die auf dem digitalen Portal für Bodengesundheitsdaten und auf der Grundlage des Bodenüberwachungsrahmens veröffentlicht werden.
(7)Das digitale Portal für Bodengesundheitsdaten kann einen Zugriff auf andere bodengesundheitsbezogene Daten als die in Absatz 5 genannten Daten gewähren, wenn diese Bodengesundheitsdaten in den Formaten oder mit den Methoden übertragen oder erhoben wurden, die von der Kommission gemäß Absatz 9 festgelegt wurden.
(8)Das digitale Portal für Bodengesundheitsdaten gewährt keinen Zugriff auf Daten und Informationen, deren Offenlegung die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung beeinträchtigen würde.
(9)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Formaten oder Methoden für den Austausch oder die Erhebung der in diesem Artikel genannten Daten oder für die Integration dieser Daten in das digitale Portal für Bodengesundheitsdaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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