Art. 8 – Indikative Liste der Bodenkontaminanten

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

(1)Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine indikative Liste, die sowohl Bodenkontaminanten mit potenziell erheblichen Risiken für die Bodengesundheit und die Bodenresilienz, die menschliche Gesundheit oder die Umwelt als auch Bodenkontaminanten enthält, für die Daten benötigt werden, um die Auswirkungen dieser potenziellen erheblichen Risiken anzugehen.
(2)Die in die indikative Liste gemäß Absatz 1 aufzunehmenden Bodenkontaminanten, einschließlich Pestiziden, ihrer Metaboliten und PFAS, werden auf der Grundlage ihres Potenzials, ein erhebliches Risiko für die Bodengesundheit und die Bodenresilienz, die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu verursachen, ihrer Toxizität und der Exposition ihnen gegenüber in der gesamten Union ausgewählt.
(3)Bis zum 17. Juni 2027 erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die indikative Liste der Bodenkontaminanten gemäß Absatz 1 und aktualisiert sie erforderlichenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß diesem Kapitel durchgeführten Überwachung und Bewertung der Bodengesundheit und unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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