ErwGr. 50

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

Um für den Schutz der Böden vor Kontamination durch Stoffe zu sorgen, die erhebliche Risiken für die Gesundheit des Menschen verursachen und die umgebende Luft, Oberflächengewässer, das Grundwasser und somit auch die Ozeane verunreinigen können, sollten politische Mechanismen zur Ermittlung und Bewertung solcher Stoffe, die Anlass zur Besorgnis geben, festgelegt werden. Daher sollte ein Ansatz für die Bodenkontamination entwickelt werden, der die Überwachung und Analyse derartiger Stoffe oder Stoffgruppen über eine indikative Liste ermöglicht und der dem Ansatz für Oberflächengewässer und Grundwasser gleicht. Die Stoffe oder Stoffgruppen, die in eine solche indikative Liste aufzunehmen sind, sollten Stoffe umfassen, die ein erhebliches Risiko für die Bodengesundheit und die Bodenresilienz, die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen, und Stoffe, die nach den verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für oder durch den Boden darstellen könnten und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen. Es sollte keine Obergrenze für die Anzahl der Stoffe oder Stoffgruppen geben, die für die Zwecke der Überwachung und Analyse in die indikative Liste der Bodenkontaminanten aufzunehmen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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