ErwGr. 53

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

Damit die bei der Überwachung im Rahmen dieser Richtlinie gewonnenen Bodengesundheitsdaten im größtmöglichen Umfang genutzt werden können, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Öffentlichkeit den Zugang zu diesen Daten zu erleichtern, auf der Ebene der Bodeneinheiten oder gegebenenfalls auf detaillierterer Ebene in aggregierter Form, sofern es nicht möglich ist, die individuellen Werte oder den Standort der zugrunde liegenden georeferenzierten Proben zu ermitteln. Die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten zur Erstellung europäischer Statistiken erhobenen vertraulichen Daten sollten gemäß den Vorschriften und Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 geschützt werden, um das Vertrauen der Auskunftgebenden zu gewinnen und zu erhalten. Wenn die Kommission oder die Mitgliedstaaten Statistiken über die Bodengesundheit erstellen, sollten sie sicherstellen, dass vertrauliche Daten den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 entsprechen. Zudem ist es zum Schutz des Dateneigentums wichtig, dass die Kommission, die EUA oder die Mitgliedstaaten Daten nur mit Zustimmung des Dateneigentümers offenlegen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Bodengesundheitsdaten und die Ergebnisse der Bodengesundheitsbewertungen einschlägigen Interessenträgern wie Landwirten, Forstwirten, Landeigentümern und lokalen Behörden übermitteln. Es ist wichtig, dass potenzielle Landkäufer und Pächter gemäß dem nationalen Recht und auf ihr Ersuchen hin die Bodengesundheitsdaten und die Ergebnisse der Bodengesundheitsbewertungen erhalten. Ferner können gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung gestellte Bodengesundheitsdaten gegebenenfalls für die Überwachung bodenbezogener Aspekte im Rahmen anderen Unionsrechts verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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