ErwGr. 56

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) müssen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen darlegen, wie die Umwelt- und Klimaarchitektur dieser Pläne zur Erreichung der langfristigen nationalen Zielwerte beitragen soll, die in den in Anhang XIII der genannten Verordnung aufgeführten Gesetzgebungsakten festgelegt sind oder sich aus ihnen ergeben, und mit diesen Zielwerten vereinbar sein soll.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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