ErwGr. 59

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

Um Synergien zwischen den verschiedenen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union erlassenen Maßnahmen, die sich auf die Bodengesundheit auswirken könnten, zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Tätigkeiten zur Förderung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz mit Folgendem im Einklang stehen: den gemäß der Verordnung (EU) 2024/1991 ausgearbeiteten nationalen Wiederherstellungsplänen; den gemäß Artikel 6 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt erstellten nationalen Biodiversitätsstrategien und Aktionsplänen; den von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 zu erstellenden GAP-Strategieplänen; den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft und den Aktionsprogrammen für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates (25); den Erhaltungsmaßnahmen und dem prioritären Aktionsrahmen für Natura 2000-Gebiete gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (26); den Maßnahmen zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands und eines guten chemischen Zustands von Wasserkörpern in Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27); den Maßnahmen zum Hochwasserrisikomanagement gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (28); den Dürremanagementplänen gemäß der EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel; den nationalen Aktionsprogrammen gemäß Artikel 10 des UNCCD; den Zielvorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (29); den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (30); den nationalen Luftreinhalteprogrammen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates (31); den Risikobewertungen und der Katastrophenrisikomanagementplanung gemäß dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (32); den nationalen Aktionsplänen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33) sowie den gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (34) durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen. Tätigkeiten zur Unterstützung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz sollten so weit wie möglich in diese Programme, Kodizes, Aktionsrahmen, Zielvorgaben, Pläne und Maßnahmen integriert werden, soweit sie zur Erreichung ihrer Ziele beitragen. Folglich sollten einschlägige Indikatoren und Daten, wie z. B. bodenbezogene Ergebnisindikatoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 und statistische Daten zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) gemeldet werden, den zuständigen Behörden zugänglich sein, um diese Daten und Indikatoren miteinander zu verknüpfen und es auf diese Weise zu ermöglichen, eine möglichst genaue Bewertung der Wirksamkeit der gewählten Maßnahmen zu erreichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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